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L37032 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer KärntenNorm
AbgRallg;Rechtssatz
Die in der Begründung eines Steuerfestsetzungsbescheides zum Ausdruck gebrachte Ansicht der Behörde, sie sei zur Refundierung einer vom Steuerpflichtigen geleisteten Überzahlung nicht verpflichtet, hat keine präjudizielle Wirkung für die im Verfahren über den Antrag auf Erstattung zu treffende Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000018.X02Im RIS seit
22.10.2001