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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135;Beachte
y14052;Rechtssatz
Sieht das Gesetz für bestimmte Abgaben (zB die Beförderungssteuer im Güterfernverkehr) die Abgabe von Abgabenerklärungen nicht vor, dann darf bei Säumigkeit in der Entrichtung der vom Abgabepflichtigen selbst zu bemessen Abgabe nicht ein Verspätungszuschlag verhängt werden.
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E 4.6.1964, 2031/60 #1 VwSlg 3093 F/1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1960002031.X01Im RIS seit
19.03.2001