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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
§ 82 Abs 1 StVO 1960 beinhaltet nur die Berechtigung der Behörde, die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken zu bewilligen, nicht aber auch eine Berechtigung der Behörde, die Beseitigung einschlägiger Anlagen aufzutragen.Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 beinhaltet nur die Berechtigung der Behörde, die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken zu bewilligen, nicht aber auch eine Berechtigung der Behörde, die Beseitigung einschlägiger Anlagen aufzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000146.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017