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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
AVG §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Koprivnikar, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Hofmann, über die Beschwerde der XY gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 3. Dezember 1963, Zl. 1212/1/Kult-639 betreffend Bewilligung bzw. Entfernung eines Werbeschildes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Salzburg machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 1963 darauf aufmerksam, daß sie am Hause S-Straße 4, im Luftraum über öffentlichem Gehsteiggrund ein Leuchtsteckschild mit der Aufschrift "A" angebracht habe, ohne die hiefür nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 38/1932, weiters nach der Ersten Baupolizeiverordnung für die Landeshauptstadt Salzburg vom 28. Februar 1941, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Salzburg (kurz: VuABl.) VuABl. Nr. 44/1941, sowie nach der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, erforderlichen Bewilligungen zu besitzen. Es werde der Beschwerdeführerin anheimgestellt, binnen 14 Tagen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder das Steckschild zu entfernen.Der Magistrat der Stadt Salzburg machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 1963 darauf aufmerksam, daß sie am Hause S-Straße 4, im Luftraum über öffentlichem Gehsteiggrund ein Leuchtsteckschild mit der Aufschrift "A" angebracht habe, ohne die hiefür nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1932,, weiters nach der Ersten Baupolizeiverordnung für die Landeshauptstadt Salzburg vom 28. Februar 1941, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Salzburg (kurz: VuABl.) VuABl. Nr. 44 aus 1941,, sowie nach der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, erforderlichen Bewilligungen zu besitzen. Es werde der Beschwerdeführerin anheimgestellt, binnen 14 Tagen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder das Steckschild zu entfernen.
Mit Eingabe vom 1. April 1963 teilte die Beschwerdeführerin daraufhin mit, daß um nachträgliche Bewilligung nicht angesucht worden sei, weil es sich nur um einen Austausch gegen eine dort früher durch eine andere Firma angebracht gewesene Reklameeinrichtung gehandelt habe. Das Ansteckschild weise die Größe 85 x 30 x 15 cm auf, sei in roter Farbe mit weißer Schrift gehalten und werde zur Zeit der Schaufensterbeleuchtung ausgeleuchtet. Die gleiche Farbe weise das an einem Nebenhaus angebrachte Leuchtschild eines Gasthauses auf. Das Hochbauamt der einschreitenden Behörde gab dazu am 14. Mai 1963 das Gutachten ab, daß das erwähnte Steckschild für das Aussehen der Hausfassade untragbar sei und sich mit seiner grellroten Farbe auch auf das Straßenbild nachteilig auswirke. Das betreffende Geschäft sei im übrigen ausreichend mit Hinweistafeln versehen. Zu diesem Gutachten äußerte sich die Beschwerdeführerin im wesentlichen dahin gehend, daß eine solche Farbgebung in dieser Straße wiederholt vorkomme. In einem ergänzenden Berichte vom 12. Juli 1963 stellte das Hochbauamt fest, daß eine derartige Farbgebung von dieser Dienststelle niemals toleriert worden sei und daß davon abgesehen in erster Linie die Überladung der Hausfassade mit Reklameschildern beanstandet worden sei.
Mit Bescheid vom 6. August 1963 erteilte der Bürgermeister der Stadt Salzburg der Beschwerdeführerin den auf § 3 Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 38/1932 im Zusammenhalt mit § 37 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 72/1957, ferner auf § 7 Abs. 2 der Ersten Baupolizeiverordnung für die Landeshauptstadt Salzburg vom 28. Februar 1941, VuABl. Nr. 44/1941, und letztlich auch auf § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gestützten Auftrag, das fragliche Leuchtsteckschild unverzüglich zu entfernen. Gleichzeitig wurde das Ansuchen um nachträgliche Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 38/1932 abgewiesen.Mit Bescheid vom 6. August 1963 erteilte der Bürgermeister der Stadt Salzburg der Beschwerdeführerin den auf Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1932, im Zusammenhalt mit Paragraph 37, Absatz 3, des Salzburger Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1957,, ferner auf Paragraph 7, Absatz 2, der Ersten Baupolizeiverordnung für die Landeshauptstadt Salzburg vom 28. Februar 1941, VuABl. Nr. 44 aus 1941,, und letztlich auch auf Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gestützten Auftrag, das fragliche Leuchtsteckschild unverzüglich zu entfernen. Gleichzeitig wurde das Ansuchen um nachträgliche Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1932, abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, daß das Leuchtschild vom Standpunkte des Stadtbildschutzes nicht tragbar sei, weil die Hausfassade zufolge der bereits angebrachten zwei Steckschilder überladen wirke und außerdem die grellrote Farbgebung das Stadtbild äußerst nachteilig beeinflusse. Der Störcharakter sei von einem Amtssachverständigen festgestellt worden, der durch seine berufliche Tätigkeit innerhalb der Stadt Salzburg im besonderen Maße geeignet sei, Störungen und Verunstaltungen des Stadtbildes durch Werbungen und Ankündigungen an Baulichkeiten zu beurteilen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, daß die als störend empfundene Farbe in anderen Leuchtreklamen in der Aflstadt mehrfach vorkomme. Auch andere Firmen hätten drei Steckschilder an ihren Geschäften angebracht. Schließlich sei diese Zahl von Schildern früher als tragbar erachtet worden, als das "Schild Nr. 3" noch für eine andere Firma angebracht war.
Mit dem Bescheide vom 3. Dezember 1963 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
Diesem Berufungsbescheide wird mit der nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt.
Der Beschwerde mußte aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben:
Was vorweg die Anwendbarkeit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. April 1932, LGBl. Nr. 389 betrifft, hält der Verwaltungsgerichtshof an der in seinem Erkenntnis vom 16. April 1959, Zl. 2107/57, geäußerten Rechtsmeinung fest, daß diese Verordnung durch § 37 Abs. 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957, LGBl. Nr. 72, beseitigt worden ist. Wenn die belangte Behörde in ihrer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt und vermeint, daß mit der zuletzt erwähnten Gesetzesvorschrift nur die auf dem Gebiete des Naturschutzes, nicht aber auch die auf dem Gebiete des Landschaftsschutzes erlassenen Verordnungen aufgehoben worden seien, übersieht sie, daß das Gesetz vom 16. Mai 1929, LGBl. Nr. 67, als "Gesetz über den Naturschutz (Naturschutzgesetz)" erlassen wurde und daher alle seine Bestimmungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen als Normen "auf dem Gebiete des Naturschutzes" (§ 37 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes 1957) gekennzeichnet waren. Gleichwohl ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die Verordnung vom 9. April 1932, LGBl. Nr. 38, durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Februar 1960, LGBl. Nr. 10, inhaltlich wieder in Geltung gesetzt wurde. Diese, zufolge der in § 16 des Naturschutzgesetzes 1929 im Zusammenhalt mit § 37 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1957 enthaltenen Ermächtigung erlassene Verordnung enthält zwar nur eine Abänderung einzelner Bestimmungen der Verordnung LGBl. Nr. 38/1932. Aus diesem Verhalten des Verordnungsgebers muß aber erschlossen werden, daß letzterer die gesamte Verordnung als geltendes Recht behandelt wissen wollte und diese daher, wenn auch nicht expressis verbis, wieder eingeführt hat (vgl. hiezu die zu einer ähnlichen rechtlichen Situation im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1955, Slg. Nr. 2944, gebrachten Ausführungen).Was vorweg die Anwendbarkeit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. April 1932, LGBl. Nr. 389 betrifft, hält der Verwaltungsgerichtshof an der in seinem Erkenntnis vom 16. April 1959, Zl. 2107/57, geäußerten Rechtsmeinung fest, daß diese Verordnung durch Paragraph 37, Absatz 2, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957, LGBl. Nr. 72, beseitigt worden ist. Wenn die belangte Behörde in ihrer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt und vermeint, daß mit der zuletzt erwähnten Gesetzesvorschrift nur die auf dem Gebiete des Naturschutzes, nicht aber auch die auf dem Gebiete des Landschaftsschutzes erlassenen Verordnungen aufgehoben worden seien, übersieht sie, daß das Gesetz vom 16. Mai 1929, LGBl. Nr. 67, als "Gesetz über den Naturschutz (Naturschutzgesetz)" erlassen wurde und daher alle seine Bestimmungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen als Normen "auf dem Gebiete des Naturschutzes" (Paragraph 37, Absatz 2, des Naturschutzgesetzes 1957) gekennzeichnet waren. Gleichwohl ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die Verordnung vom 9. April 1932, LGBl. Nr. 38, durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Februar 1960, LGBl. Nr. 10, inhaltlich wieder in Geltung gesetzt wurde. Diese, zufolge der in Paragraph 16, des Naturschutzgesetzes 1929 im Zusammenhalt mit Paragraph 37, Absatz 3, des Naturschutzgesetzes 1957 enthaltenen Ermächtigung erlassene Verordnung enthält zwar nur eine Abänderung einzelner Bestimmungen der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1932,. Aus diesem Verhalten des Verordnungsgebers muß aber erschlossen werden, daß letzterer die gesamte Verordnung als geltendes Recht behandelt wissen wollte und diese daher, wenn auch nicht expressis verbis, wieder eingeführt hat vergleiche , hiezu die zu einer ähnlichen rechtlichen Situation im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1955, Slg. Nr. 2944, gebrachten Ausführungen).
Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 38/1932, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/1960, kann die Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheides verfügen, daß nach Inkrafttreten der Verordnung ohne behördliche Bewilligung angebrachte Ankündigungen, die gemäß § 1 einer Bewilligung bedurft hätten, vom unmittelbaren Anbringer unverzüglich zu entfernen sind, wenn sie das Landschafts- oder das Ortsbild u. a. innerhalb der geschlossenen Ortschaft der Stadt Salzburg stören oder verunstalten. Nach § 1 Abs. 1 wiederum bedürfen die Anbringung jeder Art von privaten Ankündigungen (Kundmachungen, Bekanntmachungen u. dgl.) zu Reklamezwecken im Freien innerhalb der geschlossenen Ortschaft der Stadt Salzburg sowie Änderungen solcher Ankündigungen der Bewilligung. Die Bewilligung kann nach § 2 Abs. 2 nur erteilt werden, wenn durch die Ankündigung das Landschafts- oder das Ortsbild nicht gestört oder verunstaltet wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1932,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1960,, kann die Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheides verfügen, daß nach Inkrafttreten der Verordnung ohne behördliche Bewilligung angebrachte Ankündigungen, die gemäß Paragraph eins, einer Bewilligung bedurft hätten, vom unmittelbaren Anbringer unverzüglich zu entfernen sind, wenn sie das Landschafts- oder das Ortsbild u. a. innerhalb der geschlossenen Ortschaft der Stadt Salzburg stören oder verunstalten. Nach Paragraph eins, Absatz eins, wiederum bedürfen die Anbringung jeder Art von privaten Ankündigungen (Kundmachungen, Bekanntmachungen u. dgl.) zu Reklamezwecken im Freien innerhalb der geschlossenen Ortschaft der Stadt Salzburg sowie Änderungen solcher Ankündigungen der Bewilligung. Die Bewilligung kann nach Paragraph 2, Absatz 2, nur erteilt werden, wenn durch die Ankündigung das Landschafts- oder das Ortsbild nicht gestört oder verunstaltet wird.
Des weiteren kann nach § 7 Abs. 2 der Ersten Baupolizeiverordnung, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Salzburg Nr. 44/1941, die Baupolizeibehörde die Entfernung oder Abänderung von Werbungen aller Art verlangen, sofern sie geeignet sind, das Stadt- oder Straßenbild empfindlich zu stören (bezüglich der Fortgeltung dieser Bestimmungen sei auf das gegenüber derselben Behörde ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1957, Zl. 2343/56, verwiesen).Des weiteren kann nach Paragraph 7, Absatz 2, der Ersten Baupolizeiverordnung, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Salzburg Nr. 44 aus 1941,, die Baupolizeibehörde die Entfernung oder Abänderung von Werbungen aller Art verlangen, sofern sie geeignet sind, das Stadt- oder Straßenbild empfindlich zu stören (bezüglich der Fortgeltung dieser Bestimmungen sei auf das gegenüber derselben Behörde ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1957, Zl. 2343/56, verwiesen).
Was endlich die von der belangten Behörde zur Stützung des angefochtenen Bescheides zusätzlich herangezogene Bestimmung des § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, anlangt, so ist allerdings festzustellen, daß diese hiezu nicht geeignet ist, weil darin nur die Bewilligungspflicht für die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) für andere Zwecke als die des Straßenverkehrs normiert erscheint, nicht aber auch eine Berechtigung der Behörde, die Beseitigung einschlägiger Anlagen aufzutragen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß eine Anordnung der gegenständlichen Art an Hand der beiden anderen Rechtsvorschriften an sich gültig erlassen werden durfte.Was endlich die von der belangten Behörde zur Stützung des angefochtenen Bescheides zusätzlich herangezogene Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159, anlangt, so ist allerdings festzustellen, daß diese hiezu nicht geeignet ist, weil darin nur die Bewilligungspflicht für die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) für andere Zwecke als die des Straßenverkehrs normiert erscheint, nicht aber auch eine Berechtigung der Behörde, die Beseitigung einschlägiger Anlagen aufzutragen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß eine Anordnung der gegenständlichen Art an Hand der beiden anderen Rechtsvorschriften an sich gültig erlassen werden durfte.
Gegenüber dem Beschwerdeeinwande, daß der zur Begutachtung des Falles herangezogene Amtssachverständige wegen der durch die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen ihn geäußerten Bedenken und mangels seiner "Unabhängigkeit" nicht hätte herangezogen werden dürfen, ist zunächst zu bemerken, daß sich ein darauf Bezug habendes Vorbringen in den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht findet. Davon abgesehen war die Behörde gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 grundsätzlich verpflichtet, sich bei Aufnahme des erforderlichen Sachverständigenbeweises eines Amtssachverständigen zu bedienen. Die Ablehnung von Amtssachverständigen ist gemäß § 53 Abs. 1 AVG 1950 nicht zulässig. Daß der im Beschwerdefall eingeschrittene Amtssachverständige aber nach § 7 Abs. 1 AVG 1950 wegen eines der dort vorgesehenen Ausschließungsgründe nicht hätte tätig werden dürfen, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im übrigen konnte es nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, von Bedeutung sein, ob der beanstandete Zustand in ähnlicher Art schon früher bestanden hatte oder ob sich ähnliche Werbungseinrichtungen (besonders auch mit solcher Farbgebung) an anderen Stellen des Stadtgebietes finden. Das unbeanstandete Bestehen eines vorschriftswidrigen Zustandes - auch durch längere Zeit - vermag ja an dem Recht und der Pflicht der zuständigen Behörde nichts zu ändern, auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu dringen. Anderseits muß es als folgerichtig erkannt werden, wenn die belangte Behörde an Hand des sachverständigen Berichtes zur Überzeugung gelangt ist, daß eine Vielzahl von Steckschildern an Geschäften geeignet erscheint, das überlieferte Stadtbild zu stören. Dasselbe gilt für die grellrote Farbgebung. Durfte die belangte Behörde aber danach zu dem Schlusse gelangen, daß das im Bescheide bezeichnete Steckschild sowohl angesichts der Zahl vorhandener Schilder als auch wegen der verwendeten Farbe zufolge der daraus sich ergebenden Störwirkung zu beseitigen sei, dann mußte die angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grunde dem Gesetz entsprechen. Auf die Frage, ob etwa eine Änderung der Farbe aller (drei) Schilder in Betracht zu ziehen sei, war bei diesem Ergebnis entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nicht einzugehen. War aber die Entfernung des einen Schildes zu verfügen, so konnte notwendigerweise seine Weiterbelassung nicht bewilligt werden.Gegenüber dem Beschwerdeeinwande, daß der zur Begutachtung des Falles herangezogene Amtssachverständige wegen der durch die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen ihn geäußerten Bedenken und mangels seiner "Unabhängigkeit" nicht hätte herangezogen werden dürfen, ist zunächst zu bemerken, daß sich ein darauf Bezug habendes Vorbringen in den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht findet. Davon abgesehen war die Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 grundsätzlich verpflichtet, sich bei Aufnahme des erforderlichen Sachverständigenbeweises eines Amtssachverständigen zu bedienen. Die Ablehnung von Amtssachverständigen ist gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1950 nicht zulässig. Daß der im Beschwerdefall eingeschrittene Amtssachverständige aber nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG 1950 wegen eines der dort vorgesehenen Ausschließungsgründe nicht hätte tätig werden dürfen, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im übrigen konnte es nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, von Bedeutung sein, ob der beanstandete Zustand in ähnlicher Art schon früher bestanden hatte oder ob sich ähnliche Werbungseinrichtungen (besonders auch mit solcher Farbgebung) an anderen Stellen des Stadtgebietes finden. Das unbeanstandete Bestehen eines vorschriftswidrigen Zustandes - auch durch längere Zeit - vermag ja an dem Recht und der Pflicht der zuständigen Behörde nichts zu ändern, auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu dringen. Anderseits muß es als folgerichtig erkannt werden, wenn die belangte Behörde an Hand des sachverständigen Berichtes zur Überzeugung gelangt ist, daß eine Vielzahl von Steckschildern an Geschäften geeignet erscheint, das überlieferte Stadtbild zu stören. Dasselbe gilt für die grellrote Farbgebung. Durfte die belangte Behörde aber danach zu dem Schlusse gelangen, daß das im Bescheide bezeichnete Steckschild sowohl angesichts der Zahl vorhandener Schilder als auch wegen der verwendeten Farbe zufolge der daraus sich ergebenden Störwirkung zu beseitigen sei, dann mußte die angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grunde dem Gesetz entsprechen. Auf die Frage, ob etwa eine Änderung der Farbe aller (drei) Schilder in Betracht zu ziehen sei, war bei diesem Ergebnis entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nicht einzugehen. War aber die Entfernung des einen Schildes zu verfügen, so konnte notwendigerweise seine Weiterbelassung nicht bewilligt werden.
Angesichts dieser Rechts- und Sachlage mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden. Wien, am 4. Juni 1964Angesichts dieser Rechts- und Sachlage mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden. Wien, am 4. Juni 1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000146.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017