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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs6 lita;Rechtssatz
Der Lenker eines Fahrzeuges, der ein anderes beschädigt hat, ist iSd § 99 Abs 6 lit a StVO 1960 nicht straffrei, wenn die Behörde von der Tat lediglich vom Lenker des anderen Fahrzeuges, der von ersterem zur Meldung nicht ersucht wurde, Kenntnis erlangt hat.Der Lenker eines Fahrzeuges, der ein anderes beschädigt hat, ist iSd Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO 1960 nicht straffrei, wenn die Behörde von der Tat lediglich vom Lenker des anderen Fahrzeuges, der von ersterem zur Meldung nicht ersucht wurde, Kenntnis erlangt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002006.X01Im RIS seit
14.08.2001