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L85004 Straßen OberösterreichNorm
B-VG Art15 Abs9;Rechtssatz
Die Vollziehung einer zivilrechtlichen Norm bleibt auch dann Bundessache, wenn der Landesgesetzgeber gemäß Art 15 Abs 9 B-VG diese Norm in ein Landesgesetz aufgenommen hat. Die Landesregierung ist unzuständig, in einer, die Ausnahme von einem Fahrverbot betreffenden Bescheid, eine Bestimmung des Inhaltes aufzunehmen, daß für Beschädigungen oder Unfälle der Magistrat (einer Stadt) zivilrechtlich nicht hafte (hier: OÖ Landesstraßenverwaltungsgesetz - Sandstreuung).Die Vollziehung einer zivilrechtlichen Norm bleibt auch dann Bundessache, wenn der Landesgesetzgeber gemäß Artikel 15, Absatz 9, B-VG diese Norm in ein Landesgesetz aufgenommen hat. Die Landesregierung ist unzuständig, in einer, die Ausnahme von einem Fahrverbot betreffenden Bescheid, eine Bestimmung des Inhaltes aufzunehmen, daß für Beschädigungen oder Unfälle der Magistrat (einer Stadt) zivilrechtlich nicht hafte (hier: OÖ Landesstraßenverwaltungsgesetz - Sandstreuung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001667.X01Im RIS seit
31.07.2001