RS Vwgh 1964/6/10 1615/63

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Veröffentlicht am 10.06.1964
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §35 Abs1 lita;
StVO 1960 §35 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 35 heute
  2. StVO 1960 § 35 gültig ab 01.10.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964
  1. StVO 1960 § 35 heute
  2. StVO 1960 § 35 gültig ab 01.10.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964

Rechtssatz

Die Behörde kann eine Verfügung nach § 35 Abs 1 lit b StVO 1960 erst treffen, wenn sie vorher geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs durch Maßnahmen nach § 35 Abs 1 lit a StVO 1960 nicht vermieden werden kann (Hier: Leuchtschild mit Reklame).Die Behörde kann eine Verfügung nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 erst treffen, wenn sie vorher geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs durch Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nicht vermieden werden kann (Hier: Leuchtschild mit Reklame).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001615.X01

Im RIS seit

20.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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