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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §65;Rechtssatz
Es stellt keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 65 VStG dar, wenn die Berufungsbehörde dem Beschuldigten auch in einem Fall des Berufungsverfahrens die Kosten auferlegt, in dem sie die Strafnorm ändert.Es stellt keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 65, VStG dar, wenn die Berufungsbehörde dem Beschuldigten auch in einem Fall des Berufungsverfahrens die Kosten auferlegt, in dem sie die Strafnorm ändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000426.X05Im RIS seit
12.06.2001