RS Vwgh 1964/6/10 0426/63

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Veröffentlicht am 10.06.1964
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es stellt keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 65 VStG dar, wenn die Berufungsbehörde dem Beschuldigten auch in einem Fall des Berufungsverfahrens die Kosten auferlegt, in dem sie die Strafnorm ändert.Es stellt keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 65, VStG dar, wenn die Berufungsbehörde dem Beschuldigten auch in einem Fall des Berufungsverfahrens die Kosten auferlegt, in dem sie die Strafnorm ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000426.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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