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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat auf Grund des von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhaltes zu beurteilen, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt und die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000426.X01Im RIS seit
12.06.2001