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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs4;Rechtssatz
Wenn die Behörde eine gesetzlich nicht vorgesehene Auskunft erteilt hat, ist sie - sogar dann, wenn sie selbst Jahre hindurch iSd von ihr zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung vorgegangen ist - nicht gehindert, von dieser Rechtsmeinung abzugehen, wenn sie die Unrechtmäßigkeit ihrer bisherigen Einstellung erkennt. In einem solchen Vergehen kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden, weil keine Behörde an eine einmal kundgetane unrichtige Rechtsansicht auch noch für künftige Steuerzeiträume gebunden ist, sobald sie ihre Unrichtigkeit erkannt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000096.X02Im RIS seit
20.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015