RS Vwgh 1964/6/12 0096/64

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Veröffentlicht am 12.06.1964
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wenn die Behörde eine gesetzlich nicht vorgesehene Auskunft erteilt hat, ist sie - sogar dann, wenn sie selbst Jahre hindurch iSd von ihr zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung vorgegangen ist - nicht gehindert, von dieser Rechtsmeinung abzugehen, wenn sie die Unrechtmäßigkeit ihrer bisherigen Einstellung erkennt. In einem solchen Vergehen kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden, weil keine Behörde an eine einmal kundgetane unrichtige Rechtsansicht auch noch für künftige Steuerzeiträume gebunden ist, sobald sie ihre Unrichtigkeit erkannt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000096.X02

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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