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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §415;Rechtssatz
Das BM für soziale Verwaltung hat sich trotz der ihm als Rechtsmittelbehörde im § 66 Abs 4 AVG 1950 auferlegten Verpflichtung, immer in der Sache selbst zu entscheiden, dann darauf zu beschränken, den im Grunde des § 413 Abs 1 Z 1 ASVG erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes zu beheben und nicht selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nach § 415 ASVG im Hinblick auf die Entscheidung zwar zulässig war, Gegenstand der Entscheidung des Landeshauptmannes als Einspruchsbehörde jedoch in Wahrheit nicht die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung sondern die - einem weiteren Instanzenzug nicht mehr unterliegende -Bemessung (Höhe) der Beitragsgrundlage gewesen ist.Das BM für soziale Verwaltung hat sich trotz der ihm als Rechtsmittelbehörde im Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 auferlegten Verpflichtung, immer in der Sache selbst zu entscheiden, dann darauf zu beschränken, den im Grunde des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes zu beheben und nicht selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nach Paragraph 415, ASVG im Hinblick auf die Entscheidung zwar zulässig war, Gegenstand der Entscheidung des Landeshauptmannes als Einspruchsbehörde jedoch in Wahrheit nicht die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung sondern die - einem weiteren Instanzenzug nicht mehr unterliegende -Bemessung (Höhe) der Beitragsgrundlage gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000001.X04Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011