RS Vwgh 1964/6/16 0001/64

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Veröffentlicht am 16.06.1964
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §415;
AVG §66 Abs4;
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998

Rechtssatz

Das BM für soziale Verwaltung hat sich trotz der ihm als Rechtsmittelbehörde im § 66 Abs 4 AVG 1950 auferlegten Verpflichtung, immer in der Sache selbst zu entscheiden, dann darauf zu beschränken, den im Grunde des § 413 Abs 1 Z 1 ASVG erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes zu beheben und nicht selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nach § 415 ASVG im Hinblick auf die Entscheidung zwar zulässig war, Gegenstand der Entscheidung des Landeshauptmannes als Einspruchsbehörde jedoch in Wahrheit nicht die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung sondern die - einem weiteren Instanzenzug nicht mehr unterliegende -Bemessung (Höhe) der Beitragsgrundlage gewesen ist.Das BM für soziale Verwaltung hat sich trotz der ihm als Rechtsmittelbehörde im Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 auferlegten Verpflichtung, immer in der Sache selbst zu entscheiden, dann darauf zu beschränken, den im Grunde des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes zu beheben und nicht selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nach Paragraph 415, ASVG im Hinblick auf die Entscheidung zwar zulässig war, Gegenstand der Entscheidung des Landeshauptmannes als Einspruchsbehörde jedoch in Wahrheit nicht die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung sondern die - einem weiteren Instanzenzug nicht mehr unterliegende -Bemessung (Höhe) der Beitragsgrundlage gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000001.X04

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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