Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §413 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Härtel, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Hofmann, über die Beschwerde des NB in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 19. November 1963, Zl. II-118.672-10/63, betreffend Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheide vom 25. Juni 1962 hatte die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol ausgesprochen, dass JB auf Grund der Beschäftigung als Landarbeiter im landwirtschaftlichen Anwesen seines Bruders und Dienstgebers NB in W rückwirkend für die Zeit am dem 1. April 1961 bis laufend gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 AlVG 1958 in die Pflichtversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werde und dass NB als Dienstgeber verpflichtet sei, gemäß den §§ 44 Abs. 1, 48, 49 Abs. 1 und 68 Abs. 1 ASVG die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) für seinen Bruder JB für die Zeit ab dem 1. April 1961 bis laufend auf der Basis des von den beiden Sektionen der Landwirtschaftskammer für Tirol mit dem Bescheide vom 22. Mai 1962 festgestellten Lohnanspruches von monatlich S 400,-- netto nebst freier Kost und Unterkunft im Gesamtbetrag von S 3.173,30 an die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol zu entrichten.Mit dem Bescheide vom 25. Juni 1962 hatte die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol ausgesprochen, dass JB auf Grund der Beschäftigung als Landarbeiter im landwirtschaftlichen Anwesen seines Bruders und Dienstgebers NB in W rückwirkend für die Zeit am dem 1. April 1961 bis laufend gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, AlVG 1958 in die Pflichtversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werde und dass NB als Dienstgeber verpflichtet sei, gemäß den Paragraphen 44, Absatz eins, 48, 49, Absatz eins und 68 Absatz eins, ASVG die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) für seinen Bruder JB für die Zeit ab dem 1. April 1961 bis laufend auf der Basis des von den beiden Sektionen der Landwirtschaftskammer für Tirol mit dem Bescheide vom 22. Mai 1962 festgestellten Lohnanspruches von monatlich S 400,-- netto nebst freier Kost und Unterkunft im Gesamtbetrag von S 3.173,30 an die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol zu entrichten.
Diesen Bescheid des Versicherungsträgers hatte der Beschwerdeführer insoweit mit einem Einspruch angefochten, als für die Zeit ab dem 1. April 1962 der Beitragsberechnung ein Lohnanspruch von monatlich S 400,-- nebst freier Station zu Grunde gelegt worden war, und erklärt, im übrigen bleibe der Bescheid unangefochten. Zur Begründung seines Einspruches hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei richtige dass sein Bruder JB seit dem 1. April 1961 in seinem Hofe tätig sei, soweit dies seine beschränkte Arbeitsfähigkeit zulasse, und dass die Landwirtschaftskammer für Tirol mit dem Bescheide vom 25. Mai 1962 den Entgeltanspruch seines Bruders in der Weise festgesetzt habe, dass ihm neben der freien Station ein Barlohn von S 400,-- gebühre. Dieser Lohnanspruch könne aber nur für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1962 die Grundlage für die Beitragsabrechnung bilden, weil JB im März 1962, bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung der Invaliditätsrente gestellt habe und in diesem Rentenverfahren der 1. April 1962 als Stichtag gelte. Wenn es zur Rentenzuerkennung komme, werde die Rente ab dem 1. April 1962 zu gewähren sein. Nach dem zwischen der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol und den beiden Sektionen der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol getroffenen Übereinkommen betreffend die Sozialversicherung der Rentner sei der Beitragsberechnung nur das tatsächliche Entgelt zu Grunde zu legen. Wie in dem Bescheide des Versicherungsträgers ausgeführt worden sei, beziehe JB bei ihm nur die freie Station und einen Barlohn von ungefähr S 100,-- monatlich. Dieses Entgelt sei der Beitragsberechnung für die Zeit ab dem 1. April 1962 zu Grunde zu lagen, weil nach dem erwähnten Übereinkommen jener Zeitpunkt für die geänderte Beitragsberechnung maßgeblich sei, an dem nach dem Rentenbescheid der Rentenanspruch beginne. Da der angefochtene Bescheid auch noch für die Zeit nach dem 1. April 1962 als Beitragsgrundlage einen monatlichen Barlohn von S 400,-- verwende, sei der Einspruch begründet. Es werde der Einspruchsantrag gestellt, der Landeshauptmann von Tirol wolle dem Einspruch Folge geben und den Bescheid des Versicherungsträgers dahin abändern, dass die von ihm für seinen Bruder JB zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit seit dem 1. April 1962 auf der Grundlage des Wertes der freien Station und eines Barlohnes von S 100,-- berechnet und demgemäß herabgesetzt werden. Allenfalls wolle der Bescheid des Versicherungsträgers aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol zurückverwiesen werden. Der Beschwerdeführer hatte sodann beantragt, seinem Einspruche die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren zu unterbrechen bis der Rentenanspruch des JB rechtskräftig festgestellt sei; der Ausgang dieses Rentenverfahrens sei für die Entscheidung über seinen Einspruch präjudiziell, weil von ihm die Beitragshöhe für die Zeit ab dem 1. April 1962 abhänge.
Dem Einspruch des Beschwerdeführers hatte der Landeshauptmann von Tirol mit dem Bescheide vom 4. Juni 1963 Folge gegeben, den Bescheid des Versicherungsträgers behoben und ausgesprochen, dass JB seit dem 1. April 1961 nicht mehr der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterliege.
Gegen den Bescheid der Einspruchsbehörde hatte die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol berufen und in den Berufungsausführungen gerügt, dass die Einspruchsbehörde ihre Entscheidungsbefugnisse im Sinne der Vorschriften der §§ 59, 66 und 73 AVG 1950 überschritten habe.Gegen den Bescheid der Einspruchsbehörde hatte die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol berufen und in den Berufungsausführungen gerügt, dass die Einspruchsbehörde ihre Entscheidungsbefugnisse im Sinne der Vorschriften der Paragraphen 59, 66 und 73 AVG 1950 überschritten habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufung der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Juni 1963 behoben. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, die auch für die Einspruchsentscheidungen des Landeshauptmannes nach § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG sinngemäß heranzuziehende Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 besage zwar, dass die Berufungsbehörde berechtigt sei, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch erscheine damit die Rechtsmittelbehörde keineswegs ermächtigt, unangefochten gebliebene Teile des Bescheides der Unterbehörde abzuändern, es sei denn, dass diese Bescheidteile mit dem angefochtenen Teil untrennbar verbunden seien (siehe hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1961, Zl. 2000/59, vom 20. September 1951, Zl. 1476/50, vom 29. November 1951, Zl. 388/51). Gegenständlichenfalls habe die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol über die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht sowie über die Beitragshöhe (Anwendung des Kollektivvertragslohnes) entschieden. Mit dem Einspruche sei lediglich die Beitragsberechnung, nicht aber die Versicherungspflicht und die sich daraus ergebende Beitragspflicht als solche angefochten worden. Da sich deren Feststellung ohneweiters von der Feststellung der Beitragsgrundlage und von der Festsetzung der Beitrage trennen lasse, sei der Bescheid der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol, soweit er die Versicherungs- und Beitragspflicht festgestellt habe, in Rechtskraft erwachsen und der Überprüfung durch die Einspruchsinstanz entzogen. Der Landeshauptmann von Tirol habe daher nur mehr über die Höhe der Beitragsgrundlage und über die Höhe der Beitragsschuld, nicht aber auch über die Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht abzusprechen gehabt. Da er mit dem bekämpften Bescheide den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Versicherungsträgers abgeändert und damit die Grenzen der den Gegenstand des Einspruchsverfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit überschritten habe, sei der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufung der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Juni 1963 behoben. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, die auch für die Einspruchsentscheidungen des Landeshauptmannes nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sinngemäß heranzuziehende Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 besage zwar, dass die Berufungsbehörde berechtigt sei, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch erscheine damit die Rechtsmittelbehörde keineswegs ermächtigt, unangefochten gebliebene Teile des Bescheides der Unterbehörde abzuändern, es sei denn, dass diese Bescheidteile mit dem angefochtenen Teil untrennbar verbunden seien (siehe hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1961, Zl. 2000/59, vom 20. September 1951, Zl. 1476/50, vom 29. November 1951, Zl. 388/51). Gegenständlichenfalls habe die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol über die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht sowie über die Beitragshöhe (Anwendung des Kollektivvertragslohnes) entschieden. Mit dem Einspruche sei lediglich die Beitragsberechnung, nicht aber die Versicherungspflicht und die sich daraus ergebende Beitragspflicht als solche angefochten worden. Da sich deren Feststellung ohneweiters von der Feststellung der Beitragsgrundlage und von der Festsetzung der Beitrage trennen lasse, sei der Bescheid der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol, soweit er die Versicherungs- und Beitragspflicht festgestellt habe, in Rechtskraft erwachsen und der Überprüfung durch die Einspruchsinstanz entzogen. Der Landeshauptmann von Tirol habe daher nur mehr über die Höhe der Beitragsgrundlage und über die Höhe der Beitragsschuld, nicht aber auch über die Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht abzusprechen gehabt. Da er mit dem bekämpften Bescheide den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Versicherungsträgers abgeändert und damit die Grenzen der den Gegenstand des Einspruchsverfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit überschritten habe, sei der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Berufungsbehörde berechtigt, auch unangefochten gebliebene Teile des Bescheides abzuändern, wenn diese mit den angefochtenen Teil untrennbar rechtlich verbunden seien. Das treffe im gegenständlichen Falle zu. die Beitragspflicht könne nämlich nur unter der Voraussetzung bestehen, dass die Pflichtversicherung gegeben erscheine. Wenn also der Landeshauptmann im gegenständlichen Fall über die Betragspflicht abzusprechen gehabt habe, so habe er, um zu einer verlässlichen Entscheidung in dieser Frage zu gelangen, zwangsläufig die Frage der Pflichtversicherung untersuchen und beurteilen müssen. Dabei sei der Landeshauptmann zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass eine Pflichtversicherung des JB nicht bestanden habe. Deshalb habe der Landeshauptmann nur dahin gehend entscheiden können, dass das Nichtbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und damit auch der nicht bekämpfte Teil des Bescheides der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol abgeändert werde. Diese Entscheidung sei durch § 66 Abs. 4 AVG 1950 gedeckt.Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Berufungsbehörde berechtigt, auch unangefochten gebliebene Teile des Bescheides abzuändern, wenn diese mit den angefochtenen Teil untrennbar rechtlich verbunden seien. Das treffe im gegenständlichen Falle zu. die Beitragspflicht könne nämlich nur unter der Voraussetzung bestehen, dass die Pflichtversicherung gegeben erscheine. Wenn also der Landeshauptmann im gegenständlichen Fall über die Betragspflicht abzusprechen gehabt habe, so habe er, um zu einer verlässlichen Entscheidung in dieser Frage zu gelangen, zwangsläufig die Frage der Pflichtversicherung untersuchen und beurteilen müssen. Dabei sei der Landeshauptmann zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass eine Pflichtversicherung des JB nicht bestanden habe. Deshalb habe der Landeshauptmann nur dahin gehend entscheiden können, dass das Nichtbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und damit auch der nicht bekämpfte Teil des Bescheides der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol abgeändert werde. Diese Entscheidung sei durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 gedeckt.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte den eben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen Berechtigung nicht zuerkennen. Die Einspruchsbehörde war wohl berechtigt, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 bei ihrer Entscheidung sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass diese Regelung in einem Zusammenhang mit dem ersten Satz des § 66 Abs. 4 AVG 1950 steht, der der Rechtsmittelbehörde die Entscheidung "in der Sache selbst" aufträgt, wobei Sache der Rechtsmittelentscheidung aber nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in jedem Umfange sein kann, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde, und dass die Berufungsbehörde nicht berechtigt ist, einen Bescheid hinsichtlich der unangefochten gebliebenen, trennbaren Teile abzuändern (vgl. die Erkenntnisse vom 18. April 1950, Zl. 1988/49, und vom 31. Mai 1951, Slg. Nr. 2122/A). Der Beschwerdeführer hat zwar richtig erkannt, dass die Beitragspflicht des Dienstgebers abhängig ist von der Versicherungspflicht des Dienstnehmers, er übersieht jedoch, dass er selbst in seinem Einspruche gegen den Bescheid des Versicherungsträgers, wie dessen oben wiedergegebenem Wortlaut entnommen werden kann, in eindeutiger Weise seine Einwendungen unter Anerkennung des Ausspruches über die Versicherungspflicht des JB und über seine Beitragspflicht für diesen an sich allein darauf beschränkt hat, dass der Versicherungsträger für die Festsetzung der Beiträge für JB für die Zeit ab dem 1. April 1962 eine nach seiner Auffassung unrichtige Bemessungsgrundlage herangezogen habe. Es war daher im Einspruchsverfahren weder die Versicherungspflicht des JB noch die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für JB an sich mehr strittig, sondern lediglich die Bemessung der Beiträge für JB für die Zeit ab dem 1. April 1962. Daher hatte sich die Einspruchsbehörde, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, auf die allein in dem von ihr durchzuführenden Verfahren strittige Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge für JB für die Zeit ab dem 1. April 1962 zu beschränken.Der Verwaltungsgerichtshof konnte den eben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen Berechtigung nicht zuerkennen. Die Einspruchsbehörde war wohl berechtigt, in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bei ihrer Entscheidung sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass diese Regelung in einem Zusammenhang mit dem ersten Satz des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 steht, der der Rechtsmittelbehörde die Entscheidung "in der Sache selbst" aufträgt, wobei Sache der Rechtsmittelentscheidung aber nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in jedem Umfange sein kann, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde, und dass die Berufungsbehörde nicht berechtigt ist, einen Bescheid hinsichtlich der unangefochten gebliebenen, trennbaren Teile abzuändern vergleiche die Erkenntnisse vom 18. April 1950, Zl. 1988/49, und vom 31. Mai 1951, Slg. Nr. 2122/A). Der Beschwerdeführer hat zwar richtig erkannt, dass die Beitragspflicht des Dienstgebers abhängig ist von der Versicherungspflicht des Dienstnehmers, er übersieht jedoch, dass er selbst in seinem Einspruche gegen den Bescheid des Versicherungsträgers, wie dessen oben wiedergegebenem Wortlaut entnommen werden kann, in eindeutiger Weise seine Einwendungen unter Anerkennung des Ausspruches über die Versicherungspflicht des JB und über seine Beitragspflicht für diesen an sich allein darauf beschränkt hat, dass der Versicherungsträger für die Festsetzung der Beiträge für JB für die Zeit ab dem 1. April 1962 eine nach seiner Auffassung unrichtige Bemessungsgrundlage herangezogen habe. Es war daher im Einspruchsverfahren weder die Versicherungspflicht des JB noch die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für JB an sich mehr strittig, sondern lediglich die Bemessung der Beiträge für JB für die Zeit ab dem 1. April 1962. Daher hatte sich die Einspruchsbehörde, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, auf die allein in dem von ihr durchzuführenden Verfahren strittige Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge für JB für die Zeit ab dem 1. April 1962 zu beschränken.
Der Beschwerdeführer bezweifelt, ob die Entscheidungsbefugnis des Landeshauptmannes im vorliegenden Falle nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 beurteilt werden dürfe, und meint, das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 kenne das Rechtsmittel des Einspruches nicht, sondern behandle lediglich das Rechtsmittel der Berufung. Demgegenüber sehe das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz als Rechtsmittel gegen Bescheide der Versicherungsträger den Einspruch vor. Der Unterschied zwischen einer Berufung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und einem Einspruch im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bestehe nicht nur in einer Verschiedenheit der Bezeichnung der beiden Rechtsmittel. Die Besonderheit, dass den Versicherungsträgern, die an sich nicht Behörden seien, das Bescheidrecht zuerkannt worden sei und die Versicherungsträger im Einspruchsverfahren gemäß § 413 Abs. 2 ASVG Parteistellung hätten, berechtige zu der Annahme, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel des Einspruches ein Rechtsinstitut habe schaffen wollen, das über die Wirkung einer Berufung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hinausreiche und es dem Landeshauptmann ermöglichen solle, auf Grund des Einspruches völlig neu zu entscheiden.Der Beschwerdeführer bezweifelt, ob die Entscheidungsbefugnis des Landeshauptmannes im vorliegenden Falle nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 beurteilt werden dürfe, und meint, das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 kenne das Rechtsmittel des Einspruches nicht, sondern behandle lediglich das Rechtsmittel der Berufung. Demgegenüber sehe das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz als Rechtsmittel gegen Bescheide der Versicherungsträger den Einspruch vor. Der Unterschied zwischen einer Berufung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und einem Einspruch im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bestehe nicht nur in einer Verschiedenheit der Bezeichnung der beiden Rechtsmittel. Die Besonderheit, dass den Versicherungsträgern, die an sich nicht Behörden seien, das Bescheidrecht zuerkannt worden sei und die Versicherungsträger im Einspruchsverfahren gemäß Paragraph 413, Absatz 2, ASVG Parteistellung hätten, berechtige zu der Annahme, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel des Einspruches ein Rechtsinstitut habe schaffen wollen, das über die Wirkung einer Berufung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hinausreiche und es dem Landeshauptmann ermöglichen solle, auf Grund des Einspruches völlig neu zu entscheiden.
Zu den eben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen ist zunächst festzustellen, dass die Träger der österreichischen Sozialversicherung zwar nicht als Verwaltungsbehörden in den staatlichen Verwaltungsorganismus eingegliedert sind, dass jedoch der Gesetzgeber den Versicherungsträgern als Körperschaften des öffentlichen Rechtes die Besorgung öffentlicher Aufgaben übertragen und ihnen damit einen Anteil an der Hoheitsverwaltung verliehen hat. Den Versicherungsträgern kommt daher die Rechtsstellung von Verwaltungsträgern zu, die als solche unter anderem auch mit dem Rechte der Erteilung von der Rechtskraft fähigen Entscheidungen ausgestattet sind. Wenn auch nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes das Rechtsmittel, mit dem solche Bescheide der Versicherungsträger angefochten werden können, nicht - wie dies für die Rechtsmittel des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 der Fall ist - als Berufung, sondern als Einspruch bezeichnet wird und wenn auch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung eines Einspruches im § 412 Abs. 2 ASVG von der Regelung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 abweichende Bestimmungen getroffen worden sind, so vermag dies entgegen der vom Beschwerdeführer geäußerten Auffassung doch daran nichts zu ändern, dass der Landeshauptmann nach § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG über einen nach § 412 ASVG eingebrachten Einspruch gegen den Bescheid eines Versicherungsträgers als Rechtsmittelbehörde erkennt und daher berechtigt ist, die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften des § 66 Abs. 4 AVG 1950 anzuwenden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1960, Zl. 1682/56). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Versicherungsträger, gegen dessen Entscheidung sich der Einspruch richtet, auch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG gemäß § 413 Abs. 2 ASVG Parteistellung hat.Zu den eben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen ist zunächst festzustellen, dass die Träger der österreichischen Sozialversicherung zwar nicht als Verwaltungsbehörden in den staatlichen Verwaltungsorganismus eingegliedert sind, dass jedoch der Gesetzgeber den Versicherungsträgern als Körperschaften des öffentlichen Rechtes die Besorgung öffentlicher Aufgaben übertragen und ihnen damit einen Anteil an der Hoheitsverwaltung verliehen hat. Den Versicherungsträgern kommt daher die Rechtsstellung von Verwaltungsträgern zu, die als solche unter anderem auch mit dem Rechte der Erteilung von der Rechtskraft fähigen Entscheidungen ausgestattet sind. Wenn auch nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes das Rechtsmittel, mit dem solche Bescheide der Versicherungsträger angefochten werden können, nicht - wie dies für die Rechtsmittel des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 der Fall ist - als Berufung, sondern als Einspruch bezeichnet wird und wenn auch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung eines Einspruches im Paragraph 412, Absatz 2, ASVG von der Regelung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 abweichende Bestimmungen getroffen worden sind, so vermag dies entgegen der vom Beschwerdeführer geäußerten Auffassung doch daran nichts zu ändern, dass der Landeshauptmann nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG über einen nach Paragraph 412, ASVG eingebrachten Einspruch gegen den Bescheid eines Versicherungsträgers als Rechtsmittelbehörde erkennt und daher berechtigt ist, die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 anzuwenden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1960, Zl. 1682/56). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Versicherungsträger, gegen dessen Entscheidung sich der Einspruch richtet, auch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gemäß Paragraph 413, Absatz 2, ASVG Parteistellung hat.
Der Beschwerdeführer wirft weiter die Frage auf, ob die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol berechtigt gewesen sei, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu ergreifen. Der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol komme im gegenständlichen Verfahren nur insoweit Parteistellung zu, als dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Nach § 413 Abs. 2 ASVG beschränke sich die Parteistellung der Versicherungsträger auf das Verfahren vor dem Landeshauptmann. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol zur Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung berechtigt gewesen sei. Denn das Verfahren vor dem Landeshauptmanne sei durch dessen Bescheid abgeschlossen worden, womit die Eigenschaft der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol als Partei geendet habe. Für das Verfahren vor dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sehe das Gesetz eine Parteistellung der Versicherungsträger nicht mehr vor.Der Beschwerdeführer wirft weiter die Frage auf, ob die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol berechtigt gewesen sei, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu ergreifen. Der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol komme im gegenständlichen Verfahren nur insoweit Parteistellung zu, als dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Nach Paragraph 413, Absatz 2, ASVG beschränke sich die Parteistellung der Versicherungsträger auf das Verfahren vor dem Landeshauptmann. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol zur Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung berechtigt gewesen sei. Denn das Verfahren vor dem Landeshauptmanne sei durch dessen Bescheid abgeschlossen worden, womit die Eigenschaft der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol als Partei geendet habe. Für das Verfahren vor dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sehe das Gesetz eine Parteistellung der Versicherungsträger nicht mehr vor.
Bei seinen Einwendungen übersieht der Beschwerdeführer, dass dem Krankenversicherungsträger in dem der gegenständlichen Beschwerde vorangegangenen Verwaltungsverfahren, in dem die Frage der Versicherungspflicht des JB und der Beitragspflicht des NB zur Entscheidung standen, schon nach § 8 AVG 1950 im Zusammenhalt mit den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Parteistellung zugekommen ist. Die Vorschrift des § 413 Abs. 2 ASVG kann nur dahin verstanden werden, dass durch sie klargestellt werden sollte, dass der Umstand, dass der Versicherungsträger selbst den Bescheid erlassen hat, gegen den sich der Einspruch richtet, über den der Landeshauptmann in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat, die dem Versicherungsträger schon nach § 8 AVG 1950 in Verbindung mit den bezüglichen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zukommende Parteistellung nicht zu beeinträchtigen vermag. Wenn der Beschwerdeführer aber meint, im gegenständlichen Beschwerdefalle sei durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Juni 1963 das Verwaltungsverfahren abgeschlossen worden, so irrt er. Da der Landeshauptmann von Tirol in seinem Bescheid über die Versicherungspflicht des JB - wenn auch, wie eben dargelegt worden ist, zu Unrecht - abgesprochen hat, stand den Parteien des Verwaltungsverfahrens nach § 415 ASVG der Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung offen.Bei seinen Einwendungen übersieht der Beschwerdeführer, dass dem Krankenversicherungsträger in dem der gegenständlichen Beschwerde vorangegangenen Verwaltungsverfahren, in dem die Frage der Versicherungspflicht des JB und der Beitragspflicht des NB zur Entscheidung standen, schon nach Paragraph 8, AVG 1950 im Zusammenhalt mit den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Parteistellung zugekommen ist. Die Vorschrift des Paragraph 413, Absatz 2, ASVG kann nur dahin verstanden werden, dass durch sie klargestellt werden sollte, dass der Umstand, dass der Versicherungsträger selbst den Bescheid erlassen hat, gegen den sich der Einspruch richtet, über den der Landeshauptmann in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat, die dem Versicherungsträger schon nach Paragraph 8, AVG 1950 in Verbindung mit den bezüglichen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zukommende Parteistellung nicht zu beeinträchtigen vermag. Wenn der Beschwerdeführer aber meint, im gegenständlichen Beschwerdefalle sei durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Juni 1963 das Verwaltungsverfahren abgeschlossen worden, so irrt er. Da der Landeshauptmann von Tirol in seinem Bescheid über die Versicherungspflicht des JB - wenn auch, wie eben dargelegt worden ist, zu Unrecht - abgesprochen hat, stand den Parteien des Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 415, ASVG der Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung offen.
Der Beschwerdeführer erblickt darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde lediglich die Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Juni 1963 ausgesprochen, es jedoch unterlassen habe, entweder eine neuerliche Entscheidung durch den Landeshauptmann anzuordnen oder selbst eine Entscheidung zu treffen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche daher nicht den Verfahrensvorschriften und er lasse die Frage offen, welcher Rechtszustand nun gelten solle. Es erhebe sich insbesondere die Frage ob auf Grund des angefochtenen Bescheides die Entscheidung der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol wiederhergestellt sein solle.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilen. Nach der Vorschrift des § 66 Abs. 4 AVG 1950 genügt es zwar im allgemeinen nicht, wenn die Verwaltungsbehörde in ihrer Rechtsmittelentscheidung, mit der sie einem Rechtsmittel Folge gibt, den bei ihr angefochtenen Bescheid der Unterinstanz bloß aufhebt; sie hat vielmehr im allgemeinen in einem solchen Falle den Bescheid der Unterinstanz entsprechend abzuändern. Im Beschwerdefalle jedoch musste sich die belangte Behörde, die der Berufung der Landwirtschaftskrankenkasse gegen den Bescheid des Landeshauptmannes Folge gegeben hat, deshalb darauf beschränken, den Bescheid der Einspruchsbehörde bloß aufzuheben, und durfte nicht selbst im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG 1950 eine Entscheidung in der Sache fällen, weil strittige Sache des Einspruchsverfahrens - wie oben dargelegt wurde - bloß die Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage für die vom Beschwerdeführer für JB ab dem 1. April 1962 zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge gewesen ist und bei dieser Sachlage der belangten Behörde nach § 415 ASVG eine Entscheidung im Instanzenzuge nicht zustand. Wenn der Beschwerdeführer aber meint, die angefochtene Entscheidung habe die Frage offen gelassen, welcher Rechtszustand nun gelten solle, so irrt er. Durch die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde ist der Rechtszustand wiederhergestellt worden, wie er vor dem Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Juni 1963 gestanden hat, weshalb der Landeshauptmann von Tirol nunmehr neuerlich über den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol vom 25. Juni 1962 zu entscheiden hat. Einer Anweisung der belangten Behörde an den Landeshauptmann von Tirol, neuerlich über den Einspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden, bedurfte es nicht.Der Verwaltungsgerichtshof konnte die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilen. Nach der Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 genügt es zwar im allgemeinen nicht, wenn die Verwaltungsbehörde in ihrer Rechtsmittelentscheidung, mit der sie einem Rechtsmittel Folge gibt, den bei ihr angefochtenen Bescheid der Unterinstanz bloß aufhebt; sie hat vielmehr im allgemeinen in einem solchen Falle den Bescheid der Unterinstanz entsprechend abzuändern. Im Beschwerdefalle jedoch musste sich die belangte Behörde, die der Berufung der Landwirtschaftskrankenkasse gegen den Bescheid des Landeshauptmannes Folge gegeben hat, deshalb darauf beschränken, den Bescheid der Einspruchsbehörde bloß aufzuheben, und durfte nicht selbst im Grunde des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 eine Entscheidung in der Sache fällen, weil strittige Sache des Einspruchsverfahrens - wie oben dargelegt wurde - bloß die Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage für die vom Beschwerdeführer für JB ab dem 1. April 1962 zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge gewesen ist und bei dieser Sachlage der belangten Behörde nach Paragraph 415, ASVG eine Entscheidung im Instanzenzuge nicht zustand. Wenn der Beschwerdeführer aber meint, die angefochtene Entscheidung habe die Frage offen gelassen, welcher Rechtszustand nun gelten solle, so irrt er. Durch die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde ist der Rechtszustand wiederhergestellt worden, wie er vor dem Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Juni 1963 gestanden hat, weshalb der Landeshauptmann von Tirol nunmehr neuerlich über den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol vom 25. Juni 1962 zu entscheiden hat. Einer Anweisung der belangten Behörde an den Landeshauptmann von Tirol, neuerlich über den Einspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden, bedurfte es nicht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage gehen die weiteren Ausführungen der Beschwerde ins Leere, in denen dem Bescheide der belangten Behörde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet wurde, weil die belangte Behörde Ermittlungen in der Richtung nicht durchgeführt habe, welches Entgelt JB tatsächlich beziehe bzw. auf welches Entgelt dieser Anspruch erheben könne.
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung hätte führen müssen, nicht darzutun vermochte. Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Aus den obigen Darlegungen ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung hätte führen müssen, nicht darzutun vermochte. Die Beschwerde war daher nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Juni 1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000001.X00Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011