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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Verunreinigung von Gewässern nach § 32 in Verbindung mit § 137 WRG 1959 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr und handelt es sich dabei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt.Zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Verunreinigung von Gewässern nach Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 137, WRG 1959 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr und handelt es sich dabei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000055.X01Im RIS seit
12.11.2001