Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1039/63 E 20. November 1963 VwSlg 6160 A/1963 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Regelung des § 49 Abs 3 Z 1 zweiter Satz ASVG wird im Hinblick darauf, dass es sich bei ihr nur um eine beispielsweise Anführung (".. fallen auch ...") handelt, nicht ausgeschlossen, dass Vergütungen für den mit Arbeiten außerhalb des Betriebes verbundenen Mehraufwand als beitragsfreies Entgelt auch dann anzusehen sind, wenn sie auf Grund gesetzlicher dienstrechtlicher Bestimmungen und den hiezu ergangenen Erlässen gewährt werden.Durch die Regelung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Satz ASVG wird im Hinblick darauf, dass es sich bei ihr nur um eine beispielsweise Anführung (".. fallen auch ...") handelt, nicht ausgeschlossen, dass Vergütungen für den mit Arbeiten außerhalb des Betriebes verbundenen Mehraufwand als beitragsfreies Entgelt auch dann anzusehen sind, wenn sie auf Grund gesetzlicher dienstrechtlicher Bestimmungen und den hiezu ergangenen Erlässen gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001951.X03Im RIS seit
08.08.2001