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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §412 Abs1 Z1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0946/65 E 2. März 1966 VwSlg 6877 A/1966;Rechtssatz
Hat eine Verwaltungsbehörde ihren Bescheid einem von der Partei namhaft gemachten Vertreter zugestellt, der an sich als Bevollmächtigter gemäß § 10 Abs 3 AVG 1950 nicht zuzulassen gewesen wäre, so kann die von diesem Vertreter eingebrachte Berufung von der Berufungsbehörde nicht ohne weiteres im Grunde der bezeichneten Gesetzesstelle als unzulässig zurückgewiesen werden.; vielmehr muß die Berufungsbehörde in einem solchen Falle eine bezügliche Anordnung nach § 10 Abs 3 AVG 1950 treffen und gleichzeitig dem Berufungswerber unter Mitteilung dieses Umstandes iSd § 13 Abs 3 AVG 1950 eine Frist setzen, innerhalb welcher der Genannte die Berufung selbst zu unterfertigen oder hiezu sich eines geeigneten bevollmächtigten Vertretes zu bedienen hat. (Hier: Helfer in Buchführungs- und Steuersachen als Vertreter in Sozialversicherungsangelegenheiten)Hat eine Verwaltungsbehörde ihren Bescheid einem von der Partei namhaft gemachten Vertreter zugestellt, der an sich als Bevollmächtigter gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 nicht zuzulassen gewesen wäre, so kann die von diesem Vertreter eingebrachte Berufung von der Berufungsbehörde nicht ohne weiteres im Grunde der bezeichneten Gesetzesstelle als unzulässig zurückgewiesen werden.; vielmehr muß die Berufungsbehörde in einem solchen Falle eine bezügliche Anordnung nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 treffen und gleichzeitig dem Berufungswerber unter Mitteilung dieses Umstandes iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 eine Frist setzen, innerhalb welcher der Genannte die Berufung selbst zu unterfertigen oder hiezu sich eines geeigneten bevollmächtigten Vertretes zu bedienen hat. (Hier: Helfer in Buchführungs- und Steuersachen als Vertreter in Sozialversicherungsangelegenheiten)
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000170.X01Im RIS seit
04.10.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009