TE Vwgh Erkenntnis 1964/6/23 0170/64

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Veröffentlicht am 23.06.1964
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
36 Wirtschaftstreuhänder;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §412 Abs1 Z1;
ASVG §412;
ASVG §413 Abs1 Z1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WTBO §33 Abs2 litd;
WTBO §33 Abs2;
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 0946/65 E 2. März 1966 VwSlg 6877 A/1966;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Koprivnikar, und die Hofräte Dr. Mathis, Dr. Härtel, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Hofmann, über die Beschwerde des HE und des GE, beide in W, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1963, Zl. II-56.845-10/63, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem Bescheide vom 2. März 1962 hatte die Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß § 410 in Verbindung mit den §§ 357 und 409 ASVG ausgesprochen, dass GE, der Sohn des HE, auf Grund seiner Tätigkeit im elterlichen Betriebe gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 ASVG ab dem 1. Jänner 1960 der Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung unterliege und dass die gemäß § 58 ASVG bereits fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Kammerumlage und des Wohnbauförderungsbeitrages im Betrage von S 13.779,-- zur Zahlung vorgeschrieben werden. Gegen diesen Bescheid des Versicherungsträgers hatten die beiden Beschwerdeführer, vertreten durch den Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH, einen Einspruch eingebracht, dem der Landeshauptmann von Kärnten mit dem Bescheide vom 8. März 1963 nicht Folge gegeben und den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte bestätigt hatte. Diesen Bescheid hatte die Einspruchsbehörde an die beiden Beschwerdeführer zu Handen des Dr. FH, zugestellt. am 3. April 1963 - zur Post gegeben am 4. April 1963 - hatte Dr. FH, Helfer in Buchführungs- und Steuersachen, einen Schriftsatz des folgenden Inhaltes an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichtet: "Berufung. Gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 8. 3. 1963, eingelangt am 21. 3. 1963, bringe ich in Vollmacht der Herren H u. GE innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der Berufung ein." In einem weiteren Schriftsatze vom 2. Mai 1963 - eingelangt beim Amt der Kärntner Landesregierung am 13. Mai 1963 - hatte Dr. FH zu der am 3. April 1963 eingebrachten Berufung in Vollmacht des H und des GE die Begründung nachgebracht. Mit dem Bescheide vom 2. März 1962 hatte die Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß Paragraph 410, in Verbindung mit den Paragraphen 357 und 409 ASVG ausgesprochen, dass GE, der Sohn des HE, auf Grund seiner Tätigkeit im elterlichen Betriebe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ab dem 1. Jänner 1960 der Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung unterliege und dass die gemäß Paragraph 58, ASVG bereits fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Kammerumlage und des Wohnbauförderungsbeitrages im Betrage von S 13.779,-- zur Zahlung vorgeschrieben werden. Gegen diesen Bescheid des Versicherungsträgers hatten die beiden Beschwerdeführer, vertreten durch den Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH, einen Einspruch eingebracht, dem der Landeshauptmann von Kärnten mit dem Bescheide vom 8. März 1963 nicht Folge gegeben und den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte bestätigt hatte. Diesen Bescheid hatte die Einspruchsbehörde an die beiden Beschwerdeführer zu Handen des Dr. FH, zugestellt. am 3. April 1963 - zur Post gegeben am 4. April 1963 - hatte Dr. FH, Helfer in Buchführungs- und Steuersachen, einen Schriftsatz des folgenden Inhaltes an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichtet: "Berufung. Gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 8. 3. 1963, eingelangt am 21. 3. 1963, bringe ich in Vollmacht der Herren H u. GE innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der Berufung ein." In einem weiteren Schriftsatze vom 2. Mai 1963 - eingelangt beim Amt der Kärntner Landesregierung am 13. Mai 1963 - hatte Dr. FH zu der am 3. April 1963 eingebrachten Berufung in Vollmacht des H und des GE die Begründung nachgebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hatte die belangte Behörde ausgeführt, gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 könnten sich im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert werde, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hätten. Nach § 10 Abs. 3 desselben Gesetzes seien solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Als befugte berufsmäßige Parteienvertreter kämen im Verfahren vor den Behörden, die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden hätten, die Rechtsanwälte, die Notare, die öffentlichen Agenten und in Abgabenstrafsachen auch die Steuerberater in Betracht. Gegenständlich habe gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1963 über die Versicherungspflicht des GE nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz der Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH, Klagenfurt, im Vollmachtsnamen des H und GE das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Vertretungsbefugnis, die dem Bevollmächtigten auf Grund seiner Zugehörigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten zukomme, sei durch die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, geregelt. Diese Bestimmung besage, dass Helfer in Buchführungs- und Steuersachen neben dem im Abs. 1 genannten Befugnissen folgende Tätigkeiten auszuüben berechtigt seien: die Vertretung ihrer Auftragsgeber in Beitragsangelegenheiten bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Sozialversicherungsträgern, im Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten auch die Vertretung ihrer Auftraggeber bei Arbeitsämtern, Berufsorganisationen und bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern. Nach dieser gesetzlichen Regelung sei Dr. FH wohl ermächtigt gewesen, in der gegenständlichen Sozialversicherungsangelegenheit seine Klienten H und GE bei der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, die in erster Instanz entschieden habe, zu vertreten. Seine Berechtigung zur Vertretung bei den Verwaltungsbehörden und insbesondere seine Eignung als Vertreter im Berufungsverfahren in derselben Angelegenheit sei jedoch im Hinblick auf den klaren Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung zu verneinen (siehe hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1961, Zl. 2132/60). Die gegenständliche Berufung habe daher zurückgewiesen werden müssen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hatte die belangte Behörde ausgeführt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 könnten sich im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert werde, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hätten. Nach Paragraph 10, Absatz 3, desselben Gesetzes seien solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Als befugte berufsmäßige Parteienvertreter kämen im Verfahren vor den Behörden, die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden hätten, die Rechtsanwälte, die Notare, die öffentlichen Agenten und in Abgabenstrafsachen auch die Steuerberater in Betracht. Gegenständlich habe gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1963 über die Versicherungspflicht des GE nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz der Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH, Klagenfurt, im Vollmachtsnamen des H und GE das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Vertretungsbefugnis, die dem Bevollmächtigten auf Grund seiner Zugehörigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten zukomme, sei durch die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, geregelt. Diese Bestimmung besage, dass Helfer in Buchführungs- und Steuersachen neben dem im Absatz eins, genannten Befugnissen folgende Tätigkeiten auszuüben berechtigt seien: die Vertretung ihrer Auftragsgeber in Beitragsangelegenheiten bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Sozialversicherungsträgern, im Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten auch die Vertretung ihrer Auftraggeber bei Arbeitsämtern, Berufsorganisationen und bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern. Nach dieser gesetzlichen Regelung sei Dr. FH wohl ermächtigt gewesen, in der gegenständlichen Sozialversicherungsangelegenheit seine Klienten H und GE bei der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, die in erster Instanz entschieden habe, zu vertreten. Seine Berechtigung zur Vertretung bei den Verwaltungsbehörden und insbesondere seine Eignung als Vertreter im Berufungsverfahren in derselben Angelegenheit sei jedoch im Hinblick auf den klaren Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung zu verneinen (siehe hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1961, Zl. 2132/60). Die gegenständliche Berufung habe daher zurückgewiesen werden müssen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde hatten die Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des ihnen nach Artikel 83 Abs. 2 B-VG zustehenden, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnisse vom 11. Dezember 1963 die Beschwerde ab, erkannte gemäß Artikel 144 B-VG und § 87 VerfGG 1953 zu Recht, dass die Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde nicht in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt worden seien, und trat die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Rechte verletzt worden seien, an den Verwaltungsgerichtshof ab. Gegen den Bescheid der belangten Behörde hatten die Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des ihnen nach Artikel 83 Absatz 2, B-VG zustehenden, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnisse vom 11. Dezember 1963 die Beschwerde ab, erkannte gemäß Artikel 144 B-VG und Paragraph 87, VerfGG 1953 zu Recht, dass die Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde nicht in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt worden seien, und trat die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Rechte verletzt worden seien, an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes am 5. März 1964 eingebrachten Beschwerdeergänzung behaupten die Beschwerdeführer, sie seien durch die unrichtige Anwendung des § 10 Abs. 3 AVG 1950 bzw. durch die Nichtanwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG 1950 in ihrem Rechte verletzt worden, eine sachliche Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1963 zu erwirken. Die von der belangten Behörde behauptete Nichtberechtigung des mit ihrer Vollmacht einschreitenden Helfers in Steuersachen verstoße auch gegen § 33 Abs. 2 lit. d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. nr. 12571955. Hinsichtlich der weiteren Begründung, wonach Dr. H als Steuerberater nach § 33 Abs. 2 lit. d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung im Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ganz allgemein zur Vertretung bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden befugt gewesen sei und die belangte Behörde die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG 1950 unrichtig und die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 gar nicht angewendet hat, verweisen die Beschwerdeführer auf ihre bezüglichen Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde. In dieser hatten die Beschwerdeführer vorgebracht, es könne dahingestellt bleiben, ob ein Helfer in Steuersachen gemäß § 33 Abs. 2 lit. d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung zur Vertretung seiner Auftraggeber in Beitragssachen bei den Sozialversicherungsträgern (erster Halbsatz) oder auch im Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ganz allgemein zur Vertretung bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern (zweiter Halbsatz) befugt sei. Dr. H sei jedenfalls im guten Glauben gewesen, zu ihrer Vertretung im Rahmen seiner Berufsausübung als Helfer in Steuersachen befugt gewesen zu sein, und habe daher die Berufung gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. März 1963 in Vertretung fristgerecht eingebracht. Sie hätten diese Berufung auch selbst unterfertigt oder gemäß 10 Abs. 1 AVG 1950 durch eine beliebige eigenberechtigte Person in ihrer Vertretung einbringen lassen können. Wenn die belangte Behörde der Meinung gewesen sei, dass Dr. H zu ihrer Vertretung nicht befugt sei, dann hätte sie ihn gemäß § 10 Abs. 3 AVG 1950 nicht zulassen und sie die Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 auffordern sollen, innerhalb einer bestimmten Frist entweder einen anderen Vertreter zu bevollmächtigen oder die Berufung selbst zu unterfertigen. Erst nach dem fruchtlosen Ablaufe der Frist wäre ihr Anbringen nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Bei rechtzeitiger Behebung des Formgebrechens wäre die Berufung hingegen als rechtzeitig eingebracht sachlich zu erledigen gewesen. Sogar im gerichtlichen Verfahren würden Eingaben, die der Fertigung durch einen Rechtsanwalt bedürften, bei Fehlen eines ausgewiesenen Vertretungsverhältnisses zur Verbesserung unter Fristsetzung zurückgestellt. Der belangten Behörde wäre es auch unbenommen geblieben, bei einem Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Steuerberaters eine Meldung an die zuständige Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erstatten. Keinesfalls sei es aber angängig gewesen, die in ihrer Vertretung eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen und damit die sachliche Erledigung des Rechtsmittels zu verweigern. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes am 5. März 1964 eingebrachten Beschwerdeergänzung behaupten die Beschwerdeführer, sie seien durch die unrichtige Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 bzw. durch die Nichtanwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 in ihrem Rechte verletzt worden, eine sachliche Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1963 zu erwirken. Die von der belangten Behörde behauptete Nichtberechtigung des mit ihrer Vollmacht einschreitenden Helfers in Steuersachen verstoße auch gegen Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt nr. 12571955. Hinsichtlich der weiteren Begründung, wonach Dr. H als Steuerberater nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung im Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ganz allgemein zur Vertretung bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden befugt gewesen sei und die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 unrichtig und die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 gar nicht angewendet hat, verweisen die Beschwerdeführer auf ihre bezüglichen Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde. In dieser hatten die Beschwerdeführer vorgebracht, es könne dahingestellt bleiben, ob ein Helfer in Steuersachen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung zur Vertretung seiner Auftraggeber in Beitragssachen bei den Sozialversicherungsträgern (erster Halbsatz) oder auch im Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ganz allgemein zur Vertretung bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern (zweiter Halbsatz) befugt sei. Dr. H sei jedenfalls im guten Glauben gewesen, zu ihrer Vertretung im Rahmen seiner Berufsausübung als Helfer in Steuersachen befugt gewesen zu sein, und habe daher die Berufung gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. März 1963 in Vertretung fristgerecht eingebracht. Sie hätten diese Berufung auch selbst unterfertigt oder gemäß 10 Absatz eins, AVG 1950 durch eine beliebige eigenberechtigte Person in ihrer Vertretung einbringen lassen können. Wenn die belangte Behörde der Meinung gewesen sei, dass Dr. H zu ihrer Vertretung nicht befugt sei, dann hätte sie ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 nicht zulassen und sie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 auffordern sollen, innerhalb einer bestimmten Frist entweder einen anderen Vertreter zu bevollmächtigen oder die Berufung selbst zu unterfertigen. Erst nach dem fruchtlosen Ablaufe der Frist wäre ihr Anbringen nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Bei rechtzeitiger Behebung des Formgebrechens wäre die Berufung hingegen als rechtzeitig eingebracht sachlich zu erledigen gewesen. Sogar im gerichtlichen Verfahren würden Eingaben, die der Fertigung durch einen Rechtsanwalt bedürften, bei Fehlen eines ausgewiesenen Vertretungsverhältnisses zur Verbesserung unter Fristsetzung zurückgestellt. Der belangten Behörde wäre es auch unbenommen geblieben, bei einem Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Steuerberaters eine Meldung an die zuständige Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erstatten. Keinesfalls sei es aber angängig gewesen, die in ihrer Vertretung eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen und damit die sachliche Erledigung des Rechtsmittels zu verweigern.

Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung behaupten, die Auffassung der belangten Behörde, dass der mit ihrer Vollmacht einschreitende Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH nicht zur Einbringung der Berufung berechtigt gewesen sei, verstoße gegen die Vorschrift des § 33 Abs. 2 lit. d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, kann der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 22. März 1961, Slg. 5529(A), verweisen, dem entnommen werden kann, dass nach § 33 Abs. 2 lit. d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung die Helfer in Buchführungs- und Steuersachen nicht befugt sind, ihre Auftraggeber in den Angelegenheiten der Sozialversicherung auch bei den Verwaltungsbehörden zu vertreten. Der Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH, der in Vollmacht der Beschwerdeführer die Eingabe vom 4. April 1963 beim Amte der Kärntner Landesregierung eingebracht hat, weist somit nicht die im § 10 Abs. 3 AVG 1950 geforderte Qualifikation eines befugten Vertreters im verfahren vor der Verwaltungsbehörde auf. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung behaupten, die Auffassung der belangten Behörde, dass der mit ihrer Vollmacht einschreitende Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH nicht zur Einbringung der Berufung berechtigt gewesen sei, verstoße gegen die Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, kann der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 22. März 1961, Slg. 5529(A), verweisen, dem entnommen werden kann, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung die Helfer in Buchführungs- und Steuersachen nicht befugt sind, ihre Auftraggeber in den Angelegenheiten der Sozialversicherung auch bei den Verwaltungsbehörden zu vertreten. Der Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH, der in Vollmacht der Beschwerdeführer die Eingabe vom 4. April 1963 beim Amte der Kärntner Landesregierung eingebracht hat, weist somit nicht die im Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 geforderte Qualifikation eines befugten Vertreters im verfahren vor der Verwaltungsbehörde auf.

Im Beschwerdefall ist jedoch folgendes zu beachten:

Die belangte Behörde hat sich in dem Spruche des angefochtenen Bescheides bei der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 10 Abs. 3 AVG 1950 bezogen. Wie in der Sachverhaltsdarstellung aufgezeigt worden ist, hat die Einspruchsbehörde entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 3 AVG 1950 ihren Bescheid vom 8. März 1963 an den von den Beschwerdeführern als ihren Vertreter bevollmächtigten Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH zugestellt und damit diesen als Parteienvertreter zugelassen. Wenn die belangte Behörde - wie oben dargelegt wurde, berechtigterweise - der Auffassung gewesen ist, dass der von den Beschwerdeführern als ihr Vertreter bevollmächtigte Dr. FH im Verwaltungsverfahren als Parteienvertreter nicht zuzulassen gewesen sei, dann hätte sie eine bezügliche Anordnung im Grunde des § 10 Abs. 3 AVG 1950 treffen und gleichzeitig den beiden Beschwerdeführern im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 unter Mitteilung dieses Umstandes eine Frist setzen müssen, innerhalb der die Beschwerdeführer - sofern sie die Berufung aufrechterhalten wollten - die Berufung selbst zu unterfertigen oder hiezu sich eines geeigneten bevollmächtigten Vertreters zu bedienen gehabt hätten. Die belangte Behörde hat sich in dem Spruche des angefochtenen Bescheides bei der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer ausdrücklich auf Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 bezogen. Wie in der Sachverhaltsdarstellung aufgezeigt worden ist, hat die Einspruchsbehörde entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 ihren Bescheid vom 8. März 1963 an den von den Beschwerdeführern als ihren Vertreter bevollmächtigten Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH zugestellt und damit diesen als Parteienvertreter zugelassen. Wenn die belangte Behörde - wie oben dargelegt wurde, berechtigterweise - der Auffassung gewesen ist, dass der von den Beschwerdeführern als ihr Vertreter bevollmächtigte Dr. FH im Verwaltungsverfahren als Parteienvertreter nicht zuzulassen gewesen sei, dann hätte sie eine bezügliche Anordnung im Grunde des Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 treffen und gleichzeitig den beiden Beschwerdeführern im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 unter Mitteilung dieses Umstandes eine Frist setzen müssen, innerhalb der die Beschwerdeführer - sofern sie die Berufung aufrechterhalten wollten - die Berufung selbst zu unterfertigen oder hiezu sich eines geeigneten bevollmächtigten Vertreters zu bedienen gehabt hätten.

Da die belangte Behörde die ihr bei der gegebenen Sach- und Rechtslage obliegende Verpflichtung verkannt hat, war der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Da die belangte Behörde die ihr bei der gegebenen Sach- und Rechtslage obliegende Verpflichtung verkannt hat, war der angefochtene Bescheid nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 23. Juni 1964

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000170.X00

Im RIS seit

04.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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