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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs1;Rechtssatz
Der Inhalt des § 9 WRG kann für sich alleine nicht als Straftatbestand einer Verwaltungsübertretung herangezogen werden, vielmehr ist ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des § 9 WRG dem § 137 Abs 1 WRG zu unterstellen.Der Inhalt des Paragraph 9, WRG kann für sich alleine nicht als Straftatbestand einer Verwaltungsübertretung herangezogen werden, vielmehr ist ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des Paragraph 9, WRG dem Paragraph 137, Absatz eins, WRG zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001668.X01Im RIS seit
12.11.2001