RS Vwgh 1964/6/29 1878/63

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Veröffentlicht am 29.06.1964
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Stempel- und Rechtsgebühren
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15
GebG 1957 §33 TP5
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Rechtssatz

Ist ein Bestandvertrag nach Inhalt der darüber aufgesetzten Urkunde auf unbestimmte Zeit eingegangen, dann kann aus der gleichzeitig vereinbarten grundbücherlichen Sicherstellung der Bestandrechte für eine bestimmte Zeit allein nicht auf eine gegenseitige Bindung beider Vertragsteile für eine bestimmte Dauer geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001878.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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