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Stempel- und RechtsgebührenNorm
BewG 1955 §15Rechtssatz
Ist ein Bestandvertrag nach Inhalt der darüber aufgesetzten Urkunde auf unbestimmte Zeit eingegangen, dann kann aus der gleichzeitig vereinbarten grundbücherlichen Sicherstellung der Bestandrechte für eine bestimmte Zeit allein nicht auf eine gegenseitige Bindung beider Vertragsteile für eine bestimmte Dauer geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001878.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023