RS Vwgh 1964/6/29 1808/61

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Veröffentlicht am 29.06.1964
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Index

30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 1948 §9 Abs1 Z8;
FAG 1948 §9 Abs2;
F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §7 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/10/21 1462/56 2

Stammrechtssatz

Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des § 7 Abs 3 F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des Paragraph 7, Absatz 3, F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

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E 21.10.1959, 1462/56 #2 VwSlg 2095 F/1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1961001808.X01

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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