Index
30/01 FinanzverfassungNorm
FAG 1948 §9 Abs1 Z8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/10/21 1462/56 2Stammrechtssatz
Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des § 7 Abs 3 F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des Paragraph 7, Absatz 3, F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
*
E 21.10.1959, 1462/56 #2 VwSlg 2095 F/1959
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1961001808.X01Im RIS seit
20.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012