RS Vwgh 1964/6/29 0508/63

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Veröffentlicht am 29.06.1964
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1567/59 E 10. Juli 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zollbehörde darf sich nicht damit begnügen, aus einem umfangreichen Tatsachenmaterial nur einen Teil - und zwar zu Lasten des Steuerpflichtigen - zu verwerten und den anderen Teil der zugunsten des Steuerpflichtigen sprechen könnte, gänzlich unerörtert zu lassen und dem Steuerpflichtigen vorzuenthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000508.X03

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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