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AbgabenverfahrenNorm
BAO §80 Abs1Rechtssatz
Die Haftungsbestimmung des § 9 Abs 1 BAO ist auch auf Abgabenschulden anwendbar, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der BAO liegende Zeiträume betreffen.Die Haftungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, BAO ist auch auf Abgabenschulden anwendbar, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der BAO liegende Zeiträume betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001809.X01Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023