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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §41 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist (selbst nach ungerechtfertigtem Fernbleiben des Beschuldigten) die im Beschuldigtenladungsbescheid bezeichnete Tat; geht das Erkenntnis sachverhaltsmäßig darüber hinaus, dann wurde der Beschuldigte in seinen Rechten, gemäß § 41 VStG verletzt (Hinweis E 27.10.1949, 741/48, VwSlg 1054 A/1949 betr. Baustrafrecht).Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist (selbst nach ungerechtfertigtem Fernbleiben des Beschuldigten) die im Beschuldigtenladungsbescheid bezeichnete Tat; geht das Erkenntnis sachverhaltsmäßig darüber hinaus, dann wurde der Beschuldigte in seinen Rechten, gemäß Paragraph 41, VStG verletzt (Hinweis E 27.10.1949, 741/48, VwSlg 1054 A/1949 betr. Baustrafrecht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001670.X01Im RIS seit
02.08.2001