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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Dadurch, daß die Behörde in einem konkreten Fall von dem ihr gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrecht keinen Gebrauch macht, kann die betreffende Partei in einem Rechte nicht verletzt sein. (Hinweis auf B v. 4.2.1947, Zl. 0006/47, VwSlg. 53 A/1947)Dadurch, daß die Behörde in einem konkreten Fall von dem ihr gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrecht keinen Gebrauch macht, kann die betreffende Partei in einem Rechte nicht verletzt sein. (Hinweis auf B v. 4.2.1947, Zl. 0006/47, VwSlg. 53 A/1947)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000294.X01Im RIS seit
22.06.2001