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L38003 Verwaltungsabgaben NiederösterreichNorm
AVG §78 Abs1;Rechtssatz
Soweit für die Verleihung von Berechtigungen Verwaltungsabgaben auferlegt werden dürfen, macht das Gesetz nicht den Zusatz, daß es sich im wesentlich im Privatinteresse liegende Amtshandlungen handeln müsse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002396.X04Im RIS seit
18.09.2001