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L38003 Verwaltungsabgaben NiederösterreichNorm
AVG §78 Abs1;Rechtssatz
Soweit für die Verleihung von Berechtigungen Verwaltungsabgaben auferlegt werden dürfen,ist es nicht erforderlich, daß es sich um wesentlich im Privatinteresse liegende Amtshandlungen handeln müsse (Hier: Arbeiten auf und neben der Strasse durch einen Wasserleitungsverband - § 90 StVO).Soweit für die Verleihung von Berechtigungen Verwaltungsabgaben auferlegt werden dürfen,ist es nicht erforderlich, daß es sich um wesentlich im Privatinteresse liegende Amtshandlungen handeln müsse (Hier: Arbeiten auf und neben der Strasse durch einen Wasserleitungsverband - Paragraph 90, StVO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002396.X01Im RIS seit
18.09.2001