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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Rechtssatz
§ 7 Abs 1 StVO stellt die Grundregel für die Fahrordnung auf Straßen dar, für die nicht besondere Vorschriften, insbesondere die nach den Abs 2 und 3, in Betracht kommen.Paragraph 7, Absatz eins, StVO stellt die Grundregel für die Fahrordnung auf Straßen dar, für die nicht besondere Vorschriften, insbesondere die nach den Absatz 2 und 3, in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002298.X02Im RIS seit
03.09.2001