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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Gegen einen Intimationsbescheid, der einwandfrei als solcher gekennzeichnet ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs 4 AVG keine Bedenken.Gegen einen Intimationsbescheid, der einwandfrei als solcher gekennzeichnet ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 18, Absatz 4, AVG keine Bedenken.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001546.X01Im RIS seit
13.02.2002