Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs4;Rechtssatz
Wurde der Vorrang eines Fahrzeuges verletzt, der durch das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" angeordnet war, so ist es im Hinblick auf § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 nicht rechtswidrig, wenn der Spruch des Straferkenntnisses als verletzte Verwaltungsvorschrift anstatt der Vorschrift des § 19 Abs 4 die des § 50 Z 5 leg cit anführt.Wurde der Vorrang eines Fahrzeuges verletzt, der durch das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" angeordnet war, so ist es im Hinblick auf Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 nicht rechtswidrig, wenn der Spruch des Straferkenntnisses als verletzte Verwaltungsvorschrift anstatt der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 4, die des Paragraph 50, Ziffer 5, leg cit anführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000076.X01Im RIS seit
07.11.2001