RS Vwgh 2006/9/12 2006/02/0181

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0292 E 27. April 2000 RS 1 (Hier nur erster Satz; telefonische Aufforderung)

Stammrechtssatz

Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests gemäß § 5 Abs 2 StVO zu ergehen hat, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist (Hinweis E 15.12.1993, 93/03/0042). Der Umstand, dass das Begehren nicht unmittelbar (von Angesicht zu Angesicht mit Blickkontakt) an den Fahrzeuglenker gerichtet werden konnte, vermag der Verbindlichkeit der Aufforderung keinen Abbruch zu tun. Andernfalls wäre es etwa im Belieben eines Fahrzeuglenkers gelegen, auch im Fall des begründeten Verdachtes, dass er ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, nach einer Anhaltung im Nahbereich einer Wohnung sich der Gefahr, gemäß § 5 Abs 2 StVO zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert zu werden, durch Aufsuchen der Wohnung zu entziehen und Aufforderungen, wie etwa durch die Wohnungstüre oder wie hier durch die Sprechanlage, die den übrigen Voraussetzungen entsprechen, ohne Sanktion keine Folge zu leisten (hier: Dass durch die im Wege der Haussprechanlage an den Fahrzeuglenker gerichtete Aufforderung das Gebot des fair trials verletzt worden wäre, ist beim gegebenen Sachverhalt nicht ersichtlich).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020181.X01

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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