RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0275

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lite;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §7;

Rechtssatz

Der Bf hat zwar bei dem in Rede stehenden Vorfall, bei dem er die Waffe in der Wohnung seiner Eltern bei sich hatte und versuchte, den Hund, dessen Tötung er beabsichtigte, mitzunehmen, durchaus eine Waffe "geführt" (vgl § 7 WaffG). Es kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass er das Gewehr, dessen Lauf während des Vorfalles gekippt und somit nicht schussbereit war, "unvorsichtig geführt" hätte. Da ein unvorsichtiges Führen der Waffe nicht vorliegt, ist dieser Vorfall auch nicht geeignet, daraus die gemäß § 42 iVm § 41 Abs 1 lit e Stmk JagdG maßgebliche Prognose - das bisherige Verhalten des Bf lasse besorgen, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führen werde - abzuleiten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Jagdkarte Entzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030275.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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