RS Vwgh 1964/9/14 0248/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1964
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §21;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8 Abs1;
AVG §8 Abs2;
BauO Wr §134 Abs1;
BauO Wr §61 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0249/62 B 16. Jänner 1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1781/55 E 27. November 1956 VwSlg 4217 A/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kenntnisnahme der Anzeige von einer Bauführung, die nicht für bewilligungspflichtig gehalten wird, durch die Baubehörde ist - auch wenn sie in Bescheidform erfolgt - kein Bescheid. Daher steht gegen eine solche behördliche Erledigung auch dem (vom Anzeigenden verschiedenen) Hauseigentümer kein Berufungsrecht zu (Wien). (Hinweis E vom 13.12.1929, Vwslg. 15915 A/1929)

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000248.X01

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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