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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §21;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0249/62 B 16. Jänner 1962Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1781/55 E 27. November 1956 VwSlg 4217 A/1956 RS 1Stammrechtssatz
Die Kenntnisnahme der Anzeige von einer Bauführung, die nicht für bewilligungspflichtig gehalten wird, durch die Baubehörde ist - auch wenn sie in Bescheidform erfolgt - kein Bescheid. Daher steht gegen eine solche behördliche Erledigung auch dem (vom Anzeigenden verschiedenen) Hauseigentümer kein Berufungsrecht zu (Wien). (Hinweis E vom 13.12.1929, Vwslg. 15915 A/1929)
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000248.X01Im RIS seit
22.06.2001