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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §69;Rechtssatz
Eine Geltendmachung der Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge iSd § 69 ASVG kann nur dann angenommen werden, wenn der Versicherte bzw. der Dienstgeber eine Hanldung setzt, in der eindeutig zum Ausdruck kommt, daß er vom Versicherungsträger die bereits geleisteten Beiträge im Hinblick auf deren ungebührliche Entrichtung zurückfordere; demnach liegt eine solche "Geltendmachung der Rückforderung" nicht vor, wenn der Dienstgeber bzw. Dienstnehmer in dem Einspruch gegen den Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem die Versicherungspflicht des betreffenden Dienstnehmers und die daraus entspringende Verpflichtung des Dienstgebers zur Beitragszahlung festgestellt wurde, das Bestehen der letztangeführten Verpflichtung bekämpft und gegen den in diesem Verfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht hat, auf Grund deren schließlich im Verwaltungsverfahren ausgesprochen wird, daß eine Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht gegeben sei.Eine Geltendmachung der Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge iSd Paragraph 69, ASVG kann nur dann angenommen werden, wenn der Versicherte bzw. der Dienstgeber eine Hanldung setzt, in der eindeutig zum Ausdruck kommt, daß er vom Versicherungsträger die bereits geleisteten Beiträge im Hinblick auf deren ungebührliche Entrichtung zurückfordere; demnach liegt eine solche "Geltendmachung der Rückforderung" nicht vor, wenn der Dienstgeber bzw. Dienstnehmer in dem Einspruch gegen den Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem die Versicherungspflicht des betreffenden Dienstnehmers und die daraus entspringende Verpflichtung des Dienstgebers zur Beitragszahlung festgestellt wurde, das Bestehen der letztangeführten Verpflichtung bekämpft und gegen den in diesem Verfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht hat, auf Grund deren schließlich im Verwaltungsverfahren ausgesprochen wird, daß eine Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht gegeben sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000012.X01Im RIS seit
18.05.2001