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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Eine Unterlassung der Hilfeleistung und der Meldung bei der Gendarmerie (Polizei) kann weder mit den im § 99 Abs 2 lit c StVO erwähnten besonders gefährlichen Verhältnissen noch mit der besonderen Rücksichtslosigkeit in Verbindung gebracht werden, unter denen oder mit denen gegen die Vorschriften der StVO 1960 verstossen worden sein muß.Eine Unterlassung der Hilfeleistung und der Meldung bei der Gendarmerie (Polizei) kann weder mit den im Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO erwähnten besonders gefährlichen Verhältnissen noch mit der besonderen Rücksichtslosigkeit in Verbindung gebracht werden, unter denen oder mit denen gegen die Vorschriften der StVO 1960 verstossen worden sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002380.X01Im RIS seit
07.09.2001