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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs6 lita;Rechtssatz
Ist durch den Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge lediglich Sachschaden entstanden und hat die Behörde ausschließlich durch die Meldung des Lenkers eines dieser Fahrzeuge Kenntnis von dem Unfall erlangt, dann kommt diesem die Rechtswohltat des § 99 Abs 6 lit a StVO 1960 auch dann zustatten, wenn er ein Verschulden an dem Unfall in Abrede stellte.Ist durch den Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge lediglich Sachschaden entstanden und hat die Behörde ausschließlich durch die Meldung des Lenkers eines dieser Fahrzeuge Kenntnis von dem Unfall erlangt, dann kommt diesem die Rechtswohltat des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO 1960 auch dann zustatten, wenn er ein Verschulden an dem Unfall in Abrede stellte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000875.X01Im RIS seit
28.08.2001