RS Vwgh 1964/9/17 0859/64

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Veröffentlicht am 17.09.1964
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat ein Straferkenntnis, das insofern irrtümlicherweise erlassen wurde, als eine Strafverfügung wegen verspäteter Einbringung der Einsprüche rechtskräftig geworden ist, aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000859.X01

Im RIS seit

27.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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