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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat ein Straferkenntnis, das insofern irrtümlicherweise erlassen wurde, als eine Strafverfügung wegen verspäteter Einbringung der Einsprüche rechtskräftig geworden ist, aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000859.X01Im RIS seit
27.08.2001