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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerde eines Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage, die sich gegen die ersatzlose Aufhebung eines auf § 68 Abs 2 AVG gegründeten, eine Betriebsanlagegenehmigung abändernden (hier: eine ursprünglich erteilte Auflage beseitigenden) Bescheides richtet, ist unzulässig (Hinweis auf die den Anrainer beteffenden und sich auf § 68 Abs 3 AVG stützenden Beschlüsse vom 11.10.1963, 1406/62 und B 25.10.1963, 2135/62).Die Beschwerde eines Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage, die sich gegen die ersatzlose Aufhebung eines auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gegründeten, eine Betriebsanlagegenehmigung abändernden (hier: eine ursprünglich erteilte Auflage beseitigenden) Bescheides richtet, ist unzulässig (Hinweis auf die den Anrainer beteffenden und sich auf Paragraph 68, Absatz 3, AVG stützenden Beschlüsse vom 11.10.1963, 1406/62 und B 25.10.1963, 2135/62).
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001582.X01Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009