TE Vwgh Beschluss 1964/9/18 1582/63

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.1964
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
GewO 1859 §25;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Firma T & Co. OHG in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. Mai 1961, Zl. 156.675-IV-22 BA/1961, betreffend die Aufhebung einer Auflage für eine gewerbliche Betriebsanlage, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Magistratische Bezirksamt für den 1. und den 8. Wiener Gemeindebezirk genehmigte mit seinem Bescheid vom 4. Juli 1957 gemäß dem § 25 GewO die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin im Standort Wien I, J-gasse 3, wo diese das Gold- und Silberschmiedegewerbe betreibt, unter einer Reihe von auf die §§ 26, 30 und 74 GewO gestützten Auflagen, darunter unter Pkt. 17.) derselben, da bei Arbeitsvorgängen wie Schmieden und Schmelzen, durch die vorübergehend ein stärkeres Geräusch für kurze Zeit auftrete, die Türen und Fenster des Werkstättenraumes geschlossen zu halten seien. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.Das Magistratische Bezirksamt für den 1. und den 8. Wiener Gemeindebezirk genehmigte mit seinem Bescheid vom 4. Juli 1957 gemäß dem Paragraph 25, GewO die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin im Standort Wien römisch eins, J-gasse 3, wo diese das Gold- und Silberschmiedegewerbe betreibt, unter einer Reihe von auf die Paragraphen 26, 30 und 74 GewO gestützten Auflagen, darunter unter Pkt. 17.) derselben, da bei Arbeitsvorgängen wie Schmieden und Schmelzen, durch die vorübergehend ein stärkeres Geräusch für kurze Zeit auftrete, die Türen und Fenster des Werkstättenraumes geschlossen zu halten seien. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Mit einem Schriftsatz vom 22. November 1958 beantragte die Beschwerdeführerin, den zuvor erwähnten Bescheid gemäß dem § 68 Abs. 2 AVG 1950 dahin abzuändern, da die im Pkt. 17.) dieses Bescheides auferlegte Beschränkung zu entfallen habe.Mit einem Schriftsatz vom 22. November 1958 beantragte die Beschwerdeführerin, den zuvor erwähnten Bescheid gemäß dem Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 dahin abzuändern, da die im Pkt. 17.) dieses Bescheides auferlegte Beschränkung zu entfallen habe.

Das Magistratische Bezirksamt behob hierauf mit dem Bescheid vom 30. Dezember 1959 unter dessen Abschnitt D (mit diesem Bescheid wurde u. a. auch eine Änderung der Betriebsanlage antragsgemäß genehmigt) gemäß dem § 68 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit dem § 26 GewO die in Rede stehende Auflage.Das Magistratische Bezirksamt behob hierauf mit dem Bescheid vom 30. Dezember 1959 unter dessen Abschnitt D (mit diesem Bescheid wurde u. a. auch eine Änderung der Betriebsanlage antragsgemäß genehmigt) gemäß dem Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 in Verbindung mit dem Paragraph 26, GewO die in Rede stehende Auflage.

Gegen diesen Abspruch erhob Ing. KA, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, als Mieter einer im vierten Stock des Hauses J-gasse 3 gelegenen Wohnung, deren Fenster in einen Lichthof münden, in welchen auch Fenster und Türen der Betriebsanlage münden, Berufung. Dieser Berufung gab das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 1961 Folge und hob den Abschnitt D des Bescheides vom 30. Dezember 1959 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 mangels Rechtsgrundlage auf.Gegen diesen Abspruch erhob Ing. KA, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, als Mieter einer im vierten Stock des Hauses J-gasse 3 gelegenen Wohnung, deren Fenster in einen Lichthof münden, in welchen auch Fenster und Türen der Betriebsanlage münden, Berufung. Dieser Berufung gab das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 1961 Folge und hob den Abschnitt D des Bescheides vom 30. Dezember 1959 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 mangels Rechtsgrundlage auf.

Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid der Ministerialinstanz vom 2. Mai 1961 als dem Inhalte nach rechtswidrig und als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, jedoch ist es dem Verwaltungsgerichtshof aus den nachstehenden Erwägungen heraus verwehrt, die erhobene Beschwerde sachlich zu behandeln:

Auch die Beschwerdeführerin geht von der Rechtskraft des Bescheides vom 4. Juli 1957 aus, dessen Abänderung in Ansehung der Vorschreibung unter dem Pkt. 17.) desselben sie in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 begehrt hatte. Entsprechend diesem Begehren erging der Bescheid vom 30. Dezember 1959 und über die Berufung dagegen der nun angefochtene Bescheid. Mit diesem in Beschwerde gezogenen Bescheid behob das Bundesministerium eine Verfügung der Gewerbebehörde erster Instanz, deren Inhalt - soweit dies hier in Betracht kommt - ausschließlich in Handhabung des der Behörde gemäß der Verfahrensvorschrift des § 68 Abs. 2 AVG 1950 zustehenden Behebungsrechtes gestaltet worden war. Gemäß dem Abs. 7 des § 68 AVG 1950 aber steht auf die Ausübung des den Behörden gemäß den Absätzen 2 bis 4 der in Rede stehenden Gesetzesstelle zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zu. Die Beschwerdeführerin hatte bei dieser Rechtslage von vornherein keinen Anspruch auf Entscheidung in der Sache und ebenso wenig einen Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung des Bescheides vom 30. Dezember 1959 (in dem hier in Betracht kommenden Umfang). Daraus folgt, dass ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch den vor dem Gerichtshof bekämpften Bescheid nicht bewirkt werden konnte; die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde war daher mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß dem § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 zurückzuweisen (vgl. die im gleichen Sinn ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1963, Zl. 1406/62, und vom 25. Oktober 1963, Zl. 2135/62).Auch die Beschwerdeführerin geht von der Rechtskraft des Bescheides vom 4. Juli 1957 aus, dessen Abänderung in Ansehung der Vorschreibung unter dem Pkt. 17.) desselben sie in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 begehrt hatte. Entsprechend diesem Begehren erging der Bescheid vom 30. Dezember 1959 und über die Berufung dagegen der nun angefochtene Bescheid. Mit diesem in Beschwerde gezogenen Bescheid behob das Bundesministerium eine Verfügung der Gewerbebehörde erster Instanz, deren Inhalt - soweit dies hier in Betracht kommt - ausschließlich in Handhabung des der Behörde gemäß der Verfahrensvorschrift des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 zustehenden Behebungsrechtes gestaltet worden war. Gemäß dem Absatz 7, des Paragraph 68, AVG 1950 aber steht auf die Ausübung des den Behörden gemäß den Absätzen 2 bis 4 der in Rede stehenden Gesetzesstelle zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zu. Die Beschwerdeführerin hatte bei dieser Rechtslage von vornherein keinen Anspruch auf Entscheidung in der Sache und ebenso wenig einen Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung des Bescheides vom 30. Dezember 1959 (in dem hier in Betracht kommenden Umfang). Daraus folgt, dass ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch den vor dem Gerichtshof bekämpften Bescheid nicht bewirkt werden konnte; die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde war daher mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß dem Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 zurückzuweisen vergleiche die im gleichen Sinn ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1963, Zl. 1406/62, und vom 25. Oktober 1963, Zl. 2135/62).

Wien, am 18. September 1964

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001582.X00

Im RIS seit

19.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten