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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 90 Abs 1 KOVG 1957 verpflichtet die Behörde nicht zur Beiziehung von Fachärzten überhaupt oder von bestimmten Fachärzten.Die Vorschrift des Paragraph 90, Absatz eins, KOVG 1957 verpflichtet die Behörde nicht zur Beiziehung von Fachärzten überhaupt oder von bestimmten Fachärzten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000737.X02Im RIS seit
12.07.2001