RS Vwgh 1964/9/18 0737/64

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Veröffentlicht am 18.09.1964
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §34;
  1. KOVG 1957 § 34 heute
  2. KOVG 1957 § 34 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Rechtssatz

Die Hinterbliebenenrente wird der Gattin eines Selbstmörders gemäß § 34 KOVG 1957 nur dann gewährt, wenn der Selbstmord mittelbar oder unmittelbar eine Folge der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden gewesen sein kann oder auf die Folgen des Wehrdienstes oder der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist.Die Hinterbliebenenrente wird der Gattin eines Selbstmörders gemäß Paragraph 34, KOVG 1957 nur dann gewährt, wenn der Selbstmord mittelbar oder unmittelbar eine Folge der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden gewesen sein kann oder auf die Folgen des Wehrdienstes oder der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000737.X01

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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