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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §34;Rechtssatz
Die Hinterbliebenenrente wird der Gattin eines Selbstmörders gemäß § 34 KOVG 1957 nur dann gewährt, wenn der Selbstmord mittelbar oder unmittelbar eine Folge der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden gewesen sein kann oder auf die Folgen des Wehrdienstes oder der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist.Die Hinterbliebenenrente wird der Gattin eines Selbstmörders gemäß Paragraph 34, KOVG 1957 nur dann gewährt, wenn der Selbstmord mittelbar oder unmittelbar eine Folge der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden gewesen sein kann oder auf die Folgen des Wehrdienstes oder der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000737.X01Im RIS seit
12.07.2001