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L92050 Altenheime Pflegeheime SozialhilfeNorm
ABGB §169;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1759/61 E 11. Dezember 1963 RS 1Stammrechtssatz
Die Pflege eines unehelichen Kindes bei einer anderen Person als der Mutter, aber auch beim außerehelichen Vater, ist als fremde Pflege im Sinne des § 9 Abs 3 FV anzusehen, es sei denn, es greift die Bestimmung des § 169 ABGB Platz, wonach auch der außereheliche Vater verpflichtet wird, für die Pflege und Erziehung des Kindes Sorge zu tragen. Auf ein solches Pflegeverhältnis ist § 9 Abs 3 FV nicht mehr anzuwenden.Die Pflege eines unehelichen Kindes bei einer anderen Person als der Mutter, aber auch beim außerehelichen Vater, ist als fremde Pflege im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, FV anzusehen, es sei denn, es greift die Bestimmung des Paragraph 169, ABGB Platz, wonach auch der außereheliche Vater verpflichtet wird, für die Pflege und Erziehung des Kindes Sorge zu tragen. Auf ein solches Pflegeverhältnis ist Paragraph 9, Absatz 3, FV nicht mehr anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002036.X01Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009