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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21;Rechtssatz
Die Anwendung des § 21 VStG 1950 setzt einen Schuldspruch voraus. Über einen Antrag des Beschuldigten in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auf Absehen von der Strafe und Erteilung einer Verwarnung nach § 21 VStG 1950 hat die Behörde zu entscheiden. (Hinweis auf das E vom 15.5.1963, Zl. 1058/61)Die Anwendung des Paragraph 21, VStG 1950 setzt einen Schuldspruch voraus. Über einen Antrag des Beschuldigten in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auf Absehen von der Strafe und Erteilung einer Verwarnung nach Paragraph 21, VStG 1950 hat die Behörde zu entscheiden. (Hinweis auf das E vom 15.5.1963, Zl. 1058/61)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001116.X01Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010