RS Vwgh 1964/9/25 1978/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1964
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

y4371;

Rechtssatz

Pauschalbeträge nach dem Rechtsanwaltstarif für Reiseaufwendungen entheben den Steuerpflichtigen nicht, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen. Mangels Nachweises hat Schätzung einzutreten; die Reisegebührenvorschrift (BGBl Nr 133/1955) kann als Schätzungsbehelf herangezogen werden. *Pauschalbeträge nach dem Rechtsanwaltstarif für Reiseaufwendungen entheben den Steuerpflichtigen nicht, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen. Mangels Nachweises hat Schätzung einzutreten; die Reisegebührenvorschrift Bundesgesetzblatt Nr 133 aus 1955,) kann als Schätzungsbehelf herangezogen werden. *

E 25.9.1964, 1978/62 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962001978.X01

Im RIS seit

18.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten