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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y4371;Rechtssatz
Pauschalbeträge nach dem Rechtsanwaltstarif für Reiseaufwendungen entheben den Steuerpflichtigen nicht, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen. Mangels Nachweises hat Schätzung einzutreten; die Reisegebührenvorschrift (BGBl Nr 133/1955) kann als Schätzungsbehelf herangezogen werden. *Pauschalbeträge nach dem Rechtsanwaltstarif für Reiseaufwendungen entheben den Steuerpflichtigen nicht, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen. Mangels Nachweises hat Schätzung einzutreten; die Reisegebührenvorschrift Bundesgesetzblatt Nr 133 aus 1955,) kann als Schätzungsbehelf herangezogen werden. *
E 25.9.1964, 1978/62 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001978.X01Im RIS seit
18.07.2001