Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Beachte
y15097;Rechtssatz
Gem § 183 Abs 4 BAO ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis des Augenscheines Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; dies jedenfalls dann, wenn die Ergebnisse des Augenscheins den Behauptungen der Partei entgegenstehen. *Gem Paragraph 183, Absatz 4, BAO ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis des Augenscheines Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; dies jedenfalls dann, wenn die Ergebnisse des Augenscheins den Behauptungen der Partei entgegenstehen. *
E 25.9.1964, 1164/63 #4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001164.X04Im RIS seit
20.06.2001