RS Vwgh 1964/9/25 1164/63

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Veröffentlicht am 25.09.1964
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y15097;

Rechtssatz

Gem § 183 Abs 4 BAO ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis des Augenscheines Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; dies jedenfalls dann, wenn die Ergebnisse des Augenscheins den Behauptungen der Partei entgegenstehen. *Gem Paragraph 183, Absatz 4, BAO ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis des Augenscheines Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; dies jedenfalls dann, wenn die Ergebnisse des Augenscheins den Behauptungen der Partei entgegenstehen. *

E 25.9.1964, 1164/63 #4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001164.X04

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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