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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Sofern die Partei einen bevollmächtigten Vertreter namhaft gemacht hat, kommt die Behörde der Verpflichtung, die Partei zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu hören durch Anhören des bevollmächtigten Vertreters voll nach, sofern die Partei sich die Stellungnahme nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000488.X02Im RIS seit
29.06.2001