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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Auslegung eines Gesetzes hat in aller Regel von der Annahme auszugehen, dass der Gesetzgeber dann, wenn er dasselbe Wort verwendet, darunter auch denselben Begriff verstanden wissen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001493.X02Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016