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14/02 GerichtsorganisationNorm
GEG §7 Abs1;Beachte
y20491;Rechtssatz
Es liegt nicht nur eine innerdienstliche Weisung vor, wenn der Landesgerichtspräsident im Bescheid, mit dem er einem Berichtigungsantrag Folge gibt, den Kostenbeamten beauftragt, einen neuen Zahlungsauftrag zu erlassen, gleichzeitig aber die Gebührenschuld in Anwendung des § 7 Abs 3 GEG zum Nachteil des Zahlungspflichtigen neu festsetzt; daher ist ein gegen den neuen, in Übereinstimmung mit dem Berichtigungsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag eingebrachter Berichtigungsantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Es liegt nicht nur eine innerdienstliche Weisung vor, wenn der Landesgerichtspräsident im Bescheid, mit dem er einem Berichtigungsantrag Folge gibt, den Kostenbeamten beauftragt, einen neuen Zahlungsauftrag zu erlassen, gleichzeitig aber die Gebührenschuld in Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, GEG zum Nachteil des Zahlungspflichtigen neu festsetzt; daher ist ein gegen den neuen, in Übereinstimmung mit dem Berichtigungsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag eingebrachter Berichtigungsantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
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E 28.9.1964, 0522/64 #1 VwSlg 3139 F/1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000522.X01Im RIS seit
02.07.2001