RS Vwgh 1964/9/28 0202/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1964
beobachten
merken

Index

L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt 1866 §14;
VStG §22;
VStG §45 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweier Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt, über ihn jedoch entgegen der Vorschrift des § 22 VStG nur eine Strafe verhängt wurde, hat die Berufungsbehörde, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bestrafte eine der ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen hat, das Verwaltungsstrafverfahren in dieser Hinsicht gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen, jedenfalls aber die Strafe neu festzusetzen.Wenn der Beschuldigte im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweier Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt, über ihn jedoch entgegen der Vorschrift des Paragraph 22, VStG nur eine Strafe verhängt wurde, hat die Berufungsbehörde, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bestrafte eine der ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen hat, das Verwaltungsstrafverfahren in dieser Hinsicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, jedenfalls aber die Strafe neu festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000202.X01

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten