RS Vwgh 1964/9/29 0430/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1964
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §60 Abs1;
  1. ASVG § 60 heute
  2. ASVG § 60 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 60 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ASVG § 60 gültig von 01.01.1973 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1762/62 E 8. Mai 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Der Gedankengang des zu § 395 Abs 2 RVO ergangenen Erkenntnisses vom 27.10.1954, Zl. 1242/53, VwSlg. 3543 A/1954, daß der schuldlose Arbeitgeber nicht zur Nachzahlung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger verhalten werden darf, wenn die Nichtausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Abzugsrechtes der Anteile des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen durch ein Verschulden des Versicherungsträgers verursacht worden ist. (z. B. wenn der Versicherungsträger eine dem Arbeitgeber förmlich erteilte unrichtige Auskunft nicht unverzüglich förmlich berichtigt, sobald er den wahren Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat) gilt auch im Bereiche des § 60 Abs 1 ASVG.Der Gedankengang des zu Paragraph 395, Absatz 2, RVO ergangenen Erkenntnisses vom 27.10.1954, Zl. 1242/53, VwSlg. 3543 A/1954, daß der schuldlose Arbeitgeber nicht zur Nachzahlung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger verhalten werden darf, wenn die Nichtausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Abzugsrechtes der Anteile des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen durch ein Verschulden des Versicherungsträgers verursacht worden ist. (z. B. wenn der Versicherungsträger eine dem Arbeitgeber förmlich erteilte unrichtige Auskunft nicht unverzüglich förmlich berichtigt, sobald er den wahren Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat) gilt auch im Bereiche des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000430.X02

Im RIS seit

28.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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