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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §58;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1762/62 E 8. Mai 1963 RS 1Stammrechtssatz
Dort, wo die Versicherungspflicht kraft Gesetzes von selbst entsteht, tritt auch die Fälligkeit der Beiträge von selbst ein und ist daher in solchen Fällen die Pflicht zur Zahlung der Beiträge weder von der Erstattung einer Anmeldung noch davon abhängig, ob der einen oder der anderen Seite ein Verschulden zur Last fällt. (Hinweis auf die im wesentlichen gleichen zur RVO ergangenen E vom 24.9.1952, Zl. 0948/51, VwSlg. 2645 A/1951 und vom 19.11.1952, Zl. 0626/51, VwSlg. 2733 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000430.X01Im RIS seit
28.06.2001