RS Vwgh 1964/10/1 0267/64

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Veröffentlicht am 01.10.1964
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §20 Abs5;

Beachte

y10421; yk10791; yk10947

Rechtssatz

Stirbt der Erbe vor der Einantwortung des Nachlasses und sind zu seinen Lebzeiten Nachlaßgegenstände nicht mit Genehmigung des Nachlaßgerichtes veräußert oder Schulden des Nachlasses nicht unmittelbar aus der Verlassenschaft berichtigt worden, dann sind bei der Bemessung der Erschaftssteuern vom 2ten Erbanfalle (nach dem Tode des Erben) die zum ersten Nachlasse gehörigen Vermögensstücke in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen und die Nachlaßschulden des ersten Nachlasses - auch die Pflichtteilsforderungen der "Noterben" aus dem ersten Nachlasse - hievon abzuziehen, auch wenn nach dem Tode des ersten Erben und vor Einantwortung der - ersten - Verlassenschaft an die Erben dieses Erben, Gegenstände des ersten Nachlasses auf Grund eines verlassenschaftsbehördlich genehmigten Übereinkommens verwendet worden sind.

*

E VS 1.10.1964, 267/64 #2 VwSlg 3142 F/1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000267.X02

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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